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Erbrecht

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Das Erbrecht ist in vielen Staaten im Zivilrecht verankert. In Deutschland ist es sogar ein Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Das Erbrecht aller deutschsprachigen Länder ist in folgenden Punkten einheitlich:[1]

  • Gesetzliche Erbfolge, falls kein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt wurde
  • Gesetzliche Erbfolge nach Verwandtschaftsgrad (näher Verwandte sind vor den entfernten Verwandten erbberechtigt, Kinder vor den Eltern, Eltern vor den Geschwistern)
  • Ehepartner und Kinder (und falls keine Kinder vorhanden sind, auch die Eltern) erhalten jeweils einen Pflichtteil, der nicht durch ein Testament aufgehoben werden kann
  • Personen in der gesetzlichen Erbfolge können aus schwerwiegenden Gründen enterbt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, kurz EuErbVO) vom 4. Juli 2012[2] enthält Regelungen, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks gelten. Eine Besonderheit ist die allgemeine Regel, welche besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.[3]

Der Uniform Probate Code regelt das Erbrecht in 16 Bundesstaaten der USA.

Kritik

Nach Ansicht von Kritikern führt das heutige Erbrecht in Deutschland durch die bereits bestehende Verteilung des Vermögens zu einer starken Ungleichheit in der Gesellschaft.[4]

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise