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Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch»

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Die Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» (französisch: Initiative populaire fédérale «Peine de mort en cas d'assassinat en concours avec un abus sexuel»; italienisch: Iniziativa popolare federale «Pena di morte in caso di assassinio in concorso con abusi sessuali») war eine eidgenössische Volksinitiative, die am 10. August 2010 von der Bundeskanzlei formal geprüft wurde und deren Sammelphase am 24. August 2010 begann, einen Tag später aber wieder eingestellt wurde.[1] Sie forderte die Einführung einer zwingenden Todesstrafe bei Mord und bei sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung in Kombination einer vorsätzliche Tötung oder einen Mord.

Die Initiative wurde von einem Verein namens Komitee für die Todesstrafe lanciert. Hinter dem siebenköpfigen Komitee steht die Familie einer ermordeten jungen Frau.[2]

Der Initiant, dessen Schwagerin Opfer eines Mordes war, zog die Initiative bereits am 25. August 2010 wieder zurück. Gegenüber den Medien gab der Initiant an, „absichtlich mit der grossen Kelle angerührt“ zu haben, mit dem Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen.[3]

Die Tatsache, dass die Todesstrafe auch auf Taten Anwendung finden sollte, die vor Inkrafttreten begangen wurden, sei laut Medien ein Zeichen persönlicher Frustration und Rachegefühle seitens Initianten, die den Ausschlag für die Lancierung der Initiative gegeben haben.[4]

Über die Initiative hätte das Volk und Stände abstimmen sollen, falls bis zum 24. Februar 2012 100'000 gültige Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht worden wären.[5] Die Sozialdemokraten, FDP. Die Liberalen und die CVP haben bereits vor dem Sammelbeginn Stellung zur Initiative bezogen und ihre Ablehnung bekundet. Die SVP hatte sich noch nicht offiziell geäussert.[6]

Initiativstext

Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut:[7]

(I)  Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 und 3
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.
  2. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.
Art. 123a Abs. 4 (neu)
  1. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.

(II) Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 82 (neu)
  1. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe)
Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.

Einzelnachweise



Init-Quelle

Entnommen aus der:

Erster Autor: von den Bergen Dodo von den Bergen angelegt am 24.08.2010 um 17:08,
Alle Autoren: Trac3R, Bobo11, Voyager, TheK, Dodo von den Bergen, von den Bergen Dodo von den Bergen


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