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Beichtgeheimnis
Als Beichtgeheimnis oder Beichtsiegel (lateinisch Sigillum confessionis) bezeichnet man die Verschwiegenheit des Geistlichen bzw. Beichtvaters in Bezug auf alles, was mit der Beichte einer bestimmten Person zusammenhängt. Gemäß dem deutschen Zivil- und Strafprozessrecht sind Geistliche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO, für den Zivilprozess aus § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.[1] Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber von Zeugnisverweigerungsrechten in Frage. Zudem gilt das Persönlichkeitsrecht der Person, die zur Beichte geht.[2][3] Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht unbedingt behauptet („Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich“[4] und ein Verstoß wird mit der Exkommunikation belegt.[5] Es wurde schon im Mittelalter in der Kirche anerkannt und gilt somit als eine der rechtsgeschichtlich ältesten Bestimmungen zum Datenschutz und zum Persönlichkeitsrecht.
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Andere Lexika
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ BGH, siehe NJW 2007, 307-308: Aufgaben der Seelsorge); BVerfG v. 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07), Rdnr. 12: Voraussetzung für die Zuerkennung von Zeugnisverweigerungsrechten ist ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Personengruppe.
- ↑ P.J. Keller: 101 Questions & Answers on the Sacraments of Healing: Penance and Anointing of the Sick. New York 2010, S. 73.
- ↑ Allerdings bindet die Pflicht zur strikten Geheimhaltung gegebenenfalls auch „Dolmetscher und alle anderen …, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind“ (can. 983 §2 CIC). Auch weitere Beteiligte können daher mit der Exkommunikation bestraft werden, wenn sie die Geheimhaltung verletzen (can. 1386 §2 CIC)
- ↑ can. 983 §1 CIC 1983). Die Vorschrift fand sich wortgleich auch im Vorgängergesetzbuch (can. 889 §1 CIC 1917).
- ↑ can. 1386 §1 CIC