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Insolvenzverfahren
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Das Insolvenzverfahren in Deutschland soll eine geregelte Zahlung an die Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel die Pfändungsfreigrenze. Die Einzelheiten sind in der Insolvenzordnung geregelt. Es gibt einige Unterschiede zum Insolvenzverfahren bei Wirtschaftsunternehmen, weshalb auch der Begriff Privatinsolvenz verwendet wird. Für jedes Insolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter - in der Regel ist das ein Rechtsanwalt - bestellt, allerdings kann auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt und durchgeführt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Geschäftssitz der Firm, und es ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Antrag erforderlich. Ein Kaufmann ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für seine oder eine von ihm geleitete Firma zu stellen. Zur Bearbeitung eines solchen Antrags ist von dem Insolvenzverwalter ein Gutachten zu erstellen, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei Wirtschaftsunternehmen wird diese Zeit oft genutzt, um zum Beispiel einen Investor zu finden. Im Fall der Eigenverwaltung ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach Erstellung des Gutachtens auf die Prüfung des weiteren Vorgehens beschränkt, ansonsten kann er die Verwertung aller Vermögensgegenstände durchführen, wozu auch die Zwangsversteigerung und weitere Maßnahmen gehören können. Zudem hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung zu erstatten.
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