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Mühlengesetz

Aus PlusPedia
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Das Mühlengesetz (amtlich Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen) wurde 1957 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet und betraf in erster Linie die mittelgroßen Mühlen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes wurden die Errichtung von Mühlen und die Erweiterung ihrer Tagesleistung genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme gab es nur für kleine Mühlen bis zu einer Tagesleistung von einer Tonne. Das Mühlengesetz sollte zunächst am 31. Dezember 1960 außer Kraft treten, wurde aber mehrfach verlängert. Die Folgen des Mühlengesetzes machen folgende Zahlen deutlich: 1895 gab es im Deutschen Kaiserreich 18.362 Windmühlen und 54.529 Wassermühlen. 97 % der Windmühlen waren Getreidemühlen. Zwar sank die Zahl der Mühlen durch Rationalisierungen und Stilllegungen bereits in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, doch der stärkste Rückgang fand erst nach Inkrafttreten des Mühlengesetzes statt.

  • In Bayern sank die Zahl der Getreidemühlen von 4440 im Jahre 1946 auf etwa 400 Mühlen im Jahr 1996.
  • Von den Wassermühlen in Bremen ist keine erhalten geblieben.[1] Fünf Windmühlen stehen unter Denkmalschutz, wirtschaftliche Bedeutung hat nur noch die Rolandmühle.
  • In Hessen gab es 1951 rund 1500 Getreidemühlen mit einer Leistung von jeweils mehr als 250 Tonnen jährlich. Im Jahr 1995 wurden nur noch 28 Mühlen gewerblich betrieben.[2]
  • In Schleswig-Holstein wurden im 19. Jahrhundert ungefähr 1000 Mühlen betrieben. Die Zahl der Windmühlen sank von 30 im Jahre 1960 auf 11 in 1967.[3]

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