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Asylrecht

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Asylrecht ist das Recht einer juristisch als verfolgt angesehenen Person, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht finden zu können. Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG). Die Asyleinwanderung ist heute die Hauptursache für nicht-europäisch (mehrheitlich aus 3. Welt Ländern stammende) Einwanderung nach Deutschland.


Rechtslage in Deutschland

Unbestimmter Asylbegriff

Artikel 16 a Abs. 1 GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“

Der Artikel läßt offen, was unter politischer Verfolgung zu verstehen ist. Das einfache Gesetzesrecht in § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz bezieht sich allgemein auf den Flüchtling im Sinn des Genfer Abkommens (→ Flüchtling). Es sind die Begriffe „politische Verfolgung“ im Sinne von Asylberechtigung und „Flüchtling“ jedoch nicht deckungsgleich. Orientiert an dieser Bestimmung, bedeutet politische Verfolgung, daß jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung an Leben und Freiheit gefährdet ist.[1]

Negative Festlegungen

1. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, in der BRD aufhält. In diesen Fällen kann ihm nach § 24 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 vorübergehender „humanitärer Schutz“ gewährt werden. Die Vorschriften des Asylrechts haben Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts.

2. Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sicher ist ein Staat, in dem die Anwendung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist aufgrund der Ermächtigung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG verbindlich festgelegt, daß auch Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Damit ist die BRD ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben, so daß sich Ausländer bei der Einreise auf dem Landweg oder den üblichen Fährverbindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen können.[2] (→ Drittstaatenregelung)

3. Sichere Herkunftsstaaten Nach Art. 16 a Abs. 3 GG können durch Gesetz ferner diejenigen Staaten bestimmt werden, bei denen vermutet wird, daß dort die Menschenrechte beachtet werden. Zu diesen sicheren Herkunftsstaaten gehören wiederum alle Mitgliedstaaten der EU sowie nach Anlage II § 29 a Asylverfahrensgesetz Ghana und Senegal. Die Vermutung gilt nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Annahme für eine politische Verfolgung ergibt (Art. 16 a Abs. 3 GG).

Zuständiger EU-Staat für die Antragsprüfung

Die Dublin-III-Verordnung vom 26. Juni 2013[3] legt fest, welcher Mitgliedsstaat der EU für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist.

  1. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  2. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  3. „Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“. Die Verordnung löste die Dublin-II-Verordnung ab.