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Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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In [[Österreich]] ist das [[Bundesministerium für Inneres]] zuständig.
In [[Österreich]] ist das [[Bundesministerium für Inneres]] zuständig.


Grundsätzlich kann zunächst nur ein - in Deutschland beim [[Amtsgericht]] - eingetragener Verein verboten werden.  
Grundsätzlich kann zunächst nur ein - in Deutschland beim [[Amtsgericht]] - eingetragener Verein verboten werden. Hat der Verein seinen Sitz im Ausland und eine Teilorganisation in Deutschland, so kann gegen diese Teilorganisation ein Vereinsverbot ergehen. Hat der Verein keine Teilorganisation in Deutschland, sondern wird hier nur tätig, kann nur ein ''Betätigungsverbot'' nach § 14 Abs. 3 VereinsG ergehen


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}

Version vom 26. Mai 2024, 12:27 Uhr

Vereinsverbot ist das Verbot eines Vereins. Rechtliche Grundlage ist in der Bundesrepublik Deutschland das Vereinsgesetz (VG). Laut § 3 VG sind dafür zuständig:[1]

  • die jeweilige Landesbehörde, wenn sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränken,
  • das Bundesministerium des Innern, wenn sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

In Österreich ist das Bundesministerium für Inneres zuständig.

Grundsätzlich kann zunächst nur ein - in Deutschland beim Amtsgericht - eingetragener Verein verboten werden. Hat der Verein seinen Sitz im Ausland und eine Teilorganisation in Deutschland, so kann gegen diese Teilorganisation ein Vereinsverbot ergehen. Hat der Verein keine Teilorganisation in Deutschland, sondern wird hier nur tätig, kann nur ein Betätigungsverbot nach § 14 Abs. 3 VereinsG ergehen

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Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Vereinsverbot) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise und Anmerkungen