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Oberlandesgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Oberlandesgericht''' ist im Gerichtsaufbau der [[Bundesrepublik Deutschland]] das [[Gericht]] zwischen [[Landgericht]] und [[Bundesgerichtshof]]. Es ist für Verfahren im [[Strafrecht|Straf-]] und [[Zivilrecht]] zuständig. Jedes [[Bundesland]] hat mindestens ein Oberlandesgericht. [[Baden-Württemberg]] und [[Rheinland-Pfalz]] haben jeweils zwei, [[Bayern]], [[Niedersachsen]] und [[Nordrhein-Westfalen]] jeweils drei Oberlandesgerichte. In Deutschland gibt es derzeit 24 Oberlandesgerichte.
Das '''Oberlandesgericht''' ist im Gerichtsaufbau der [[Bundesrepublik Deutschland]] das [[Gericht]] zwischen [[Landgericht]] und [[Bundesgerichtshof]]. Es ist für Verfahren im [[Strafrecht|Straf-]] und [[Zivilrecht]] zuständig. Jedes [[Bundesland]] hat mindestens ein Oberlandesgericht. [[Baden-Württemberg]] und [[Rheinland-Pfalz]] haben jeweils zwei, [[Bayern]], [[Niedersachsen]] und [[Nordrhein-Westfalen]] jeweils drei Oberlandesgerichte. In Deutschland gibt es derzeit 24 Oberlandesgerichte. Vor dem Oberlandgericht besteht für [[Kläger]] und [[Beklagte]] bzw. Angeklagte die Pflicht, in Begleitung eines [[Rechtsanwalt]]s zu erscheinen.


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Version vom 10. Januar 2024, 13:04 Uhr

Das Oberlandesgericht ist im Gerichtsaufbau der Bundesrepublik Deutschland das Gericht zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof. Es ist für Verfahren im Straf- und Zivilrecht zuständig. Jedes Bundesland hat mindestens ein Oberlandesgericht. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben jeweils zwei, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils drei Oberlandesgerichte. In Deutschland gibt es derzeit 24 Oberlandesgerichte. Vor dem Oberlandgericht besteht für Kläger und Beklagte bzw. Angeklagte die Pflicht, in Begleitung eines Rechtsanwalts zu erscheinen.

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