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Negativzins: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Negativzinsen''', auch bezeichnet als '''Minuszinsen''' oder  '''Strafzinsen''', sind im [[Finanzwesen]] [[Zins]]en, die ein [[Gläubiger]] ([[Kreditgeber]]) an den [[Schuldner]] ([[Kreditnehmer]]) entrichtet. Sie sind beispielsweise für ein [[Bankguthaben]] ab einer bestimmten Höhe vom [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] zu zahlen. Einem Urteil des Berliner [[Landgericht]]s von 2021 zufolge sind negative Zinsen gegenüber Privatpersonen in Deutschland nicht zulässig.<ref>https://www.n-tv.de/wirtschaft/Strafzinsen-Urteil-kann-Banken-schwer-treffen-article22941602.html</ref>
Das Landgericht [[Tübingen]] entschied bereits 2018, dass die Einführung von Negativzinsen bei ''Altverträgen'' über [[Sichteinlage|Sicht-]], [[Termingeld|Termin-]] oder [[Festgeld]]einlagen gegen {{§|307|bgb|juris}} BGB verstößt und damit nichtig ist.<ref>LG Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az.: 4 O 187/17 = {{Rspr|WM 2018, 226}}</ref> Begründet wurde dies auch mit den [[Kontoführungsgebühr]]en, die laufend erhoben werden und zusammen mit den Negativzinsen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kapitalgebers führen.<ref>[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24394 LG Tübingen, Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: 4 O 225/17]</ref> Kreditinstute führten daher den Begriff [[Verwahrentgelt]] in ihre Geschäftsbedingungen ein.


'''Negativzinsen''', auch bezeichnet als '''Minuszinsen''' oder  '''Strafzinsen''', sind im [[Finanzwesen]] [[Zins]]en, die ein [[Gläubiger]] ([[Kreditgeber]]) an den [[Schuldner]] ([[Kreditnehmer]]) entrichtet. Sie sind beispielsweise für ein [[Bankguthaben]] ab einer bestimmten Höhe vom [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] zu zahlen. Einem Urteil des Berliner [[Landgericht]]s von 2021 zufolge sind negative Zinsen gegenüber Privatpersonen in Deutschland nicht zulässig.<ref>https://www.n-tv.de/wirtschaft/Strafzinsen-Urteil-kann-Banken-schwer-treffen-article22941602.html</ref>
Das Landgericht [[Tübingen]] entschied bereits 2018, dass die Einführung von Negativzinsen bei ''Altverträgen'' über [[Sichteinlage|Sicht-]], [[Termingeld|Termin-]] oder [[Festgeld]]einlagen gegen {{§|307|bgb|juris}} BGB verstößt und damit nichtig ist.<ref>LG Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az.: 4 O 187/17 = {{Rspr|WM 2018, 226}}</ref> Begründet wurde dies auch mit den [[Kontoführungsgebühr]]en, die laufend erhoben werden und zusammen mit den Negativzinsen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kapitalgebers führen.<ref>[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24394 LG Tübingen, Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: 4 O 225/17]</ref>
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Version vom 19. Mai 2022, 08:24 Uhr

Negativzinsen, auch bezeichnet als Minuszinsen oder Strafzinsen, sind im Finanzwesen Zinsen, die ein Gläubiger (Kreditgeber) an den Schuldner (Kreditnehmer) entrichtet. Sie sind beispielsweise für ein Bankguthaben ab einer bestimmten Höhe vom Anleger zu zahlen. Einem Urteil des Berliner Landgerichts von 2021 zufolge sind negative Zinsen gegenüber Privatpersonen in Deutschland nicht zulässig.[1] Das Landgericht Tübingen entschied bereits 2018, dass die Einführung von Negativzinsen bei Altverträgen über Sicht-, Termin- oder Festgeldeinlagen gegen § 307 BGB verstößt und damit nichtig ist.[2] Begründet wurde dies auch mit den Kontoführungsgebühren, die laufend erhoben werden und zusammen mit den Negativzinsen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kapitalgebers führen.[3] Kreditinstute führten daher den Begriff Verwahrentgelt in ihre Geschäftsbedingungen ein.

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