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Rechtsstaat: Unterschied zwischen den Versionen

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Inwieweit auch das [[Sozialrecht]] zu den Elementen eines Rechtsstaats gehört, ist in der [[Staatsphilosophie]] umstritten.
Inwieweit auch das [[Sozialrecht]] zu den Elementen eines Rechtsstaats gehört, ist in der [[Staatsphilosophie]] umstritten.
== Trivia ==
* In den letzen Jahren wird vermehrt deutlich, dass der deutsche Rechtsstaat nicht mehr die Rechte aller Bundesbürger vertritt.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 18. Juli 2020, 06:38 Uhr

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Handeln einerseits auf die Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit ausgerichtet ist und andererseits in seinem Handeln an eine Rechtsordnung gebunden ist. Die Rechtsstellung des Einzelnen ist durch die Garantie von Grundrechten und die Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen durch unabhängige Gerichte gesichert.

Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den elementaren Prinzipien des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, was allerdings in unseren Tagen im Umgang mit dem politischen Islam nicht ganz konfliktfrei ist.

Die Rechtswegsgarantie ist ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Praxis. Sie bedeutet, dass jedem, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, der Weg zu den Gerichten offensteht. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Wichtig ist, dass die Regierung demokratisch durch das Volk bestimmt wird und dass dem Staat bei der Ausübung seiner Gewalt Grenzen gesetzt werden. Das Prinzip der Gewaltenteilung in Exekutive (ausführende Gewalt), Judikative (Rechtsprechung) und Legislative (Gesetzgebung) scheint die beste Lösung dafür zu sein, die Staatsgewalt nicht in einer Hand zu belassen. Grundsätzlich gilt, dass Rechtsstaatlichkeit alle Willkürmaßnahmen der Obrigkeit verbietet.

Grundlagen des Rechtsstaates

  1. Grundrechte sichern die rechtlichen Bedürfnisse der Menschen
  2. Der Staat darf nur auf der Grundlage von Gesetzen handeln
  3. Auch die Staatsgewalt ist an das Recht gebunden

Weitere wichtige Elemente des Rechtsstaates

  1. Staatliche Gewaltenteilung Art. 20 Grundgesetz
  2. Garantie des Rechtswegs Art. 19 GG
  3. Unabhängigkeit der Gerichte
  4. Verfassungsvorschriften sind einklagbar
  5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  6. Gesetzesvorbehalt
  7. Rückwirkungsverbot
  8. Verbot der Mehrfachbestrafbarkeit

Inwieweit auch das Sozialrecht zu den Elementen eines Rechtsstaats gehört, ist in der Staatsphilosophie umstritten.

Weblinks

Vergleich zu Wikipedia