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Abschreckung: Unterschied zwischen den Versionen
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Im [[Strafrecht]] sollen die angedrohten Sanktionen (Geldstrafe, Haftstrafe) mögliche Täter von Taten oder Angriffen abhalten. Gemäß der [[Abschreckungstheorie]] muss die Strafe, wenigstens manchmal, tatsächlich erfolgen.<ref>[[Viktor Cathrein]]: ''Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen, einschließlich der rechtlichen Ordnung.'' 2 Bände, 5., neu durchgearbeitete Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1911, Band 2, S. 668–677 (''Kritik der Strafrechtstheorien''), hier: S. 667 und 670.</ref> | Im [[Strafrecht]] sollen die angedrohten Sanktionen (Geldstrafe, Haftstrafe) mögliche Täter von Taten oder Angriffen abhalten. Gemäß der [[Abschreckungstheorie]] muss die Strafe, wenigstens manchmal, tatsächlich erfolgen.<ref>[[Viktor Cathrein]]: ''Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen, einschließlich der rechtlichen Ordnung.'' 2 Bände, 5., neu durchgearbeitete Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1911, Band 2, S. 668–677 (''Kritik der Strafrechtstheorien''), hier: S. 667 und 670.</ref> | ||
In der internationalen [[Politik]] ist es ein ähnliches Handlungsmuster von [[Staat]]en, wobei ein möglicher Angreifer durch die überlegene Gegenmacht abgehalten werden soll.<ref>Peter Rudolf: ''Abschreckung.'' in: Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: ''Lexikon der Politikwissenschaft.'' Theorien, Methoden, Begriffe, 2. Aufl. 2004.</ref> Die Geschichte der [[Kriegsführung]] hat gezeigt, dass ein siegreicher Gegner bei [[konventionelle Waffen|konventionellen Waffen]] etwa die dreifache Stärke wie der Verteidiger benötigt. Diese Regeln gilt bei der [[atomare Abschreckung|atomaren Abschreckung]] jedoch nicht, was nach 1945 zu dem Phänomen des sogenannten [[Kalter Krieg|Kalten Krieges]] führte. | In der internationalen [[Politik]] ist es ein ähnliches Handlungsmuster von [[Staat]]en, wobei ein möglicher [[militär]]ischer Angreifer durch die überlegene Gegenmacht abgehalten werden soll.<ref>Peter Rudolf: ''Abschreckung.'' in: Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: ''Lexikon der Politikwissenschaft.'' Theorien, Methoden, Begriffe, 2. Aufl. 2004.</ref> Die Geschichte der [[Kriegsführung]] hat gezeigt, dass ein siegreicher Gegner bei [[konventionelle Waffen|konventionellen Waffen]] etwa die dreifache Stärke wie der Verteidiger benötigt. Diese Regeln gilt bei der [[atomare Abschreckung|atomaren Abschreckung]] jedoch nicht, was nach 1945 zu dem Phänomen des sogenannten [[Kalter Krieg|Kalten Krieges]] führte. | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 11. Juni 2020, 21:24 Uhr
Unter Abschreckung versteht man die Ergreifung oder Androhung von Maßnahmen mit dem Ziel, eine andere Person oder eine andere Gruppe von Personen von bestimmten nicht gewünschten Handlungen abzuhalten.
Im Strafrecht sollen die angedrohten Sanktionen (Geldstrafe, Haftstrafe) mögliche Täter von Taten oder Angriffen abhalten. Gemäß der Abschreckungstheorie muss die Strafe, wenigstens manchmal, tatsächlich erfolgen.[1]
In der internationalen Politik ist es ein ähnliches Handlungsmuster von Staaten, wobei ein möglicher militärischer Angreifer durch die überlegene Gegenmacht abgehalten werden soll.[2] Die Geschichte der Kriegsführung hat gezeigt, dass ein siegreicher Gegner bei konventionellen Waffen etwa die dreifache Stärke wie der Verteidiger benötigt. Diese Regeln gilt bei der atomaren Abschreckung jedoch nicht, was nach 1945 zu dem Phänomen des sogenannten Kalten Krieges führte.
Siehe auch
Andere Lexika
- ↑ Viktor Cathrein: Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen, einschließlich der rechtlichen Ordnung. 2 Bände, 5., neu durchgearbeitete Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1911, Band 2, S. 668–677 (Kritik der Strafrechtstheorien), hier: S. 667 und 670.
- ↑ Peter Rudolf: Abschreckung. in: Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze: Lexikon der Politikwissenschaft. Theorien, Methoden, Begriffe, 2. Aufl. 2004.