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Miete: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Miete''' ist eine Zahlungsverpflichtung mit regelmäßiger [[Fälligkeit]] an den [[Eigentümer]] einer Wohnfläche. Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem [[Mietvertrag]] geregelt. Wird die [[Wohnung]] oder das [[Haus]] durch den [[Vermieter]] verkauft, muss die Miete an den neuen [[Besitzer]] geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, ist eine außerordentliche [[Kündigung]] möglich. Diese wird nach einem [[Urteil]] vom [[Gericht]] durch eine [[Zwangsräumung]] durchgesetzt, sollte sich der Mieter weiter in der Wohnfläche aufhalten. Die rechtlichen Grundlagen enthält das [[Privatrecht]]. Die §§ 535 bis 580a BGB regeln alle Rechte und Pflichten abschließend. Es kann eine Sondereigentumsverwaltung bestehen. In diesem Fall ist die Miete an die Sondereigentumsverwaltung zu entrichten.<ref>Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): ''Bertelsmann Neues Lexikon'' 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh, 1995, Band 6, S. 351</ref>
'''Miete''' ist eine Zahlungsverpflichtung mit meist regelmäßiger [[Fälligkeit]] für die Nutzung einer [[Wohnung]] (Wohnungsmiete). Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem [[Mietvertrag]] geregelt; dieser kann, aber muss nicht schriftlich erfolgen. Auch eine zeitliche Begrenzung - etwa bei einer [[Ferienwohnung]] - ist möglich. Wird die Wohnung oder das [[Haus]] verkauft, muss die Miete ggf. an den neuen [[Besitzer]] geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, und auch im Falle von Vertragsverletzungen ist eine außerordentliche oder sogar eine fristlose [[Kündigung]] möglich. Diese kann nach einem [[Urteil]] vom [[Gericht]] durch eine [[Zwangsräumung]] durchgesetzt werden. Gegen eine unbegründete Kündigung und gegen der Zwangsräumung kann der Mieter Rechtsmittel einlegen. Die rechtlichen Grundlagen enthält das [[Privatrecht]], Einzelheiten dazu finden sich in {{§|535|bgb|juris}} bis {{§|580a|bgb|juris}} BGB. Der Begriff wurde auch auf andere Nutzungen wie [[Mietwagen]] und digitale Produkte (siehe {{§|548a|bgb|juris}} BGB) erweitert. Bei gewerblicher Nutzung einer Wohnung - etwa als [[Büro]] - wird meist der Begriff [[Pacht]] verwendet.
 
{{Rechtshinweis}}


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Miete (Unterhaltsvorschuss)]]
*[[Mietendeckel]]
 
== Einzelnachweise ==
<references />


{{Rechtshinweis}}
== Andere Lexika ==
*Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): ''Bertelsmann Neues Lexikon'' 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1995, Band 6, S. 351


[[Kategorie:PPA-Kupfer]]
[[Kategorie:Immobilienwirtschaft]]
[[Kategorie:Immobilienwirtschaft]]

Aktuelle Version vom 16. Juni 2025, 10:57 Uhr

Miete ist eine Zahlungsverpflichtung mit meist regelmäßiger Fälligkeit für die Nutzung einer Wohnung (Wohnungsmiete). Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem Mietvertrag geregelt; dieser kann, aber muss nicht schriftlich erfolgen. Auch eine zeitliche Begrenzung - etwa bei einer Ferienwohnung - ist möglich. Wird die Wohnung oder das Haus verkauft, muss die Miete ggf. an den neuen Besitzer geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, und auch im Falle von Vertragsverletzungen ist eine außerordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung möglich. Diese kann nach einem Urteil vom Gericht durch eine Zwangsräumung durchgesetzt werden. Gegen eine unbegründete Kündigung und gegen der Zwangsräumung kann der Mieter Rechtsmittel einlegen. Die rechtlichen Grundlagen enthält das Privatrecht, Einzelheiten dazu finden sich in § 535 bis § 580a BGB. Der Begriff wurde auch auf andere Nutzungen wie Mietwagen und digitale Produkte (siehe § 548a BGB) erweitert. Bei gewerblicher Nutzung einer Wohnung - etwa als Büro - wird meist der Begriff Pacht verwendet.

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Siehe auch

Andere Lexika

  • Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): Bertelsmann Neues Lexikon 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1995, Band 6, S. 351