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Dubliner Übereinkommen: Unterschied zwischen den Versionen
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{{PPA- | Am 1. März 2003 trat die [[Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II)|Dublin-II-Verordnung]] als Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens in Kraft. Seit 1. Januar 2014 gilt die [[Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)|Dublin-III-Verordnung]] als weitere Nachfolgeregelung. | ||
== Weblinks == | |||
* [https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176798/dubliner-uebereinkommen/ Dubliner Übereinkommen | bpb.de] | |||
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[[Kategorie:Vertrag (20. Jahrhundert)]] |
Aktuelle Version vom 16. September 2024, 13:09 Uhr
Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bestimmt, welcher Staat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist. Es wurde 1990 von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet; es trat 1997 in Kraft. Mit dem Vertrag sollte zum einen erreicht werden, dass jedem Ausländer, der auf dem Gebiet der Vertragsstaaten einen Asylantrag stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Zum anderen sollte sichergestellt werden, dass nur ein Vertragsstaat für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Formal ist das Übereinkommen weiterhin gültig, wird jedoch faktisch nicht mehr angewendet.
Am 1. März 2003 trat die Dublin-II-Verordnung als Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens in Kraft. Seit 1. Januar 2014 gilt die Dublin-III-Verordnung als weitere Nachfolgeregelung.
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