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Vorläufer waren das [[Arbeitsamt]], ursprünglich als [[Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung]] im Jahr [[1927]] gegründet, und die ''Bundesanstalt für Arbeit''. Zwischen [[1931]] und [[1994]] hatten in Deutschland die Arbeitsämter eine Art [[Monopol]],<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Private_Arbeitsvermittlung#Vermittlungsmonopol_und_Liberalisierung</ref><ref>§ 55 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG), RGBl. I, Seite 187, 193; § 35 AVAVG 1957 (BGBl 1957n I S. 321, 327); seit 1969 in § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl 1969n I S. 582, 584) geregelt</ref> so dass eine ''gewerbliche Arbeitsvermittlung'' durch andere Stellen in dieser Zeit praktisch verboten war. | |||
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Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind | Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind im [[Sozialgesetzbuch]] (z.B. [[SGB II]], [[SGB III]] und [[SGB XII]]) festgelegt. Im Falle einer [[Rehabilitation]] können die [[Rentenversicherung]] oder die Bundesagentur für Arbeit als [[Kostenträger]] auftreten. | ||
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Aktuelle Version vom 17. März 2025, 13:49 Uhr
Die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg erbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung. Sie regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Leistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Zuständig für die einzelnen Anträge ist das jeweilige Jobcenter in der Stadt bzw. Region des Wohnortes. Die Auszahlung erfolgt zentral durch Bundesagentur per Banküberweisung oder Scheck, kann im Einzelfall ausnahmsweise aber auch in bar erfolgen.
Geschichte
Vorläufer waren das Arbeitsamt, ursprünglich als Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Jahr 1927 gegründet, und die Bundesanstalt für Arbeit. Zwischen 1931 und 1994 hatten in Deutschland die Arbeitsämter eine Art Monopol,[1][2] so dass eine gewerbliche Arbeitsvermittlung durch andere Stellen in dieser Zeit praktisch verboten war.
Aufgaben
Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind im Sozialgesetzbuch (z.B. SGB II, SGB III und SGB XII) festgelegt. Im Falle einer Rehabilitation können die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit als Kostenträger auftreten.
Siehe auch
Weblinks
Andere Lexika
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Private_Arbeitsvermittlung#Vermittlungsmonopol_und_Liberalisierung
- ↑ § 55 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG), RGBl. I, Seite 187, 193; § 35 AVAVG 1957 (BGBl 1957n I S. 321, 327); seit 1969 in § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl 1969n I S. 582, 584) geregelt