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Beleidigung (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Beleidigung]] ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Sie zählt zu den Ehrdelikten und ist im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 185 normiert. Die Strafnorm schützt die persönliche Ehre.
Die '''Beleidigung''' ist '''in [[Deutschland]]''' ein Tatbestand im [[Strafrecht]]. Sie zählt zu den [[Ehrdelikt]]en und ist im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des [[Strafgesetzbuch]]s (StGB) in § 185 beschrieben. Die Strafnorm soll die persönliche [[Ehre]] schützen. Hierzu ist jedoch eine [[Strafanzeige]] erforderlich, die nicht in einer [[Anonymität]] erfolgen kann. In {{§|188|stgb|juris}} StGB wird der Fall des Beleidigten besonders behandelt, wenn es sich um eine Person des öffentlichen, politischen Lebens handelt (siehe [[öffentliche Person]]).


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== Meinungsäußerungen ==
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Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den [[Respekt]] als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des Anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist. Eine besondere Bedeutung bekommt die Beleidigung, wenn sie in Gegenwart von [[Kind]]ern mit entsprechendem Nachdruck oder in Gegenwart einer größeren Gruppe von Personen ausgesprochen wird. Eine Beleidigung kann mit einer [[Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit entsprechender [[Geldstrafe]] geahndet werden. Auch eine [[politisch motivierte Straftat]] oder [[Rassismus]] kann damit im Zusammenhang stehen.
 
==Weblinks==
*[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185] StGB im Wortlaut
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[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 12. Oktober 2024, 02:08 Uhr

Die Beleidigung ist in Deutschland ein Tatbestand im Strafrecht. Sie zählt zu den Ehrdelikten und ist im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 185 beschrieben. Die Strafnorm soll die persönliche Ehre schützen. Hierzu ist jedoch eine Strafanzeige erforderlich, die nicht in einer Anonymität erfolgen kann. In § 188 StGB wird der Fall des Beleidigten besonders behandelt, wenn es sich um eine Person des öffentlichen, politischen Lebens handelt (siehe öffentliche Person).

Meinungsäußerungen

Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des Anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist. Eine besondere Bedeutung bekommt die Beleidigung, wenn sie in Gegenwart von Kindern mit entsprechendem Nachdruck oder in Gegenwart einer größeren Gruppe von Personen ausgesprochen wird. Eine Beleidigung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit entsprechender Geldstrafe geahndet werden. Auch eine politisch motivierte Straftat oder Rassismus kann damit im Zusammenhang stehen.

Weblinks

Andere Lexika





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