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Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen''' legt fest, welche Betriebe und Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung benötigen. Der amtliche Titel lautet ''Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes'', kurz ''4. BImSchV''.
Die '''Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen''' legt fest, welche Betriebe und Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung benötigen. Der amtliche Titel lautet ''Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes'', kurz ''4. BImSchV''. Die ursprüngliche Fassung trat 1975 in Kraft. Durch steigende Anforderungen im [[Umweltschutz]] gab es seitdem einige Änderungen: So wurden mit der [[Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe]] (13. BImSchV) ab 2013 einige Sonderfälle geregelt. Entsprechend gab es seit 2015 weitere Änderungen.<ref>https://www.buzer.de/gesetz/10619/al47276-0.htm</ref>


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== Weblinks ==
[http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html Verordnung in der aktuellen Fassung]


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== Einzelnachweise ==
<references/>
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2019, 09:41 Uhr

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen legt fest, welche Betriebe und Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung benötigen. Der amtliche Titel lautet Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 4. BImSchV. Die ursprüngliche Fassung trat 1975 in Kraft. Durch steigende Anforderungen im Umweltschutz gab es seitdem einige Änderungen: So wurden mit der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (13. BImSchV) ab 2013 einige Sonderfälle geregelt. Entsprechend gab es seit 2015 weitere Änderungen.[1]