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Sozialer Wohnungsbau: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''sozialen Wohnungsbau''' bezeichnet man den staatlich geförderten Bau von [[Wohnung]]en, insbesondere für [[Soziale Gruppe|soziale Gruppen]], die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien [[Wohnungsmarkt]] decken können. Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche beim [[Mietvertrag]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]] mit dem [[Wohnberechtigungsschein]] nachgewiesen werden müssen, gibt es eine höchstzulässige Miete, wie sie im deutschen [[Wohnungsbindungsgesetz]] (WoBindG) oder vergleichbaren Landesgesetzen in [[Österreich]] geregelt ist. | Als '''sozialen Wohnungsbau''' bezeichnet man den staatlich geförderten Bau von [[Wohnung]]en, insbesondere für [[Soziale Gruppe|soziale Gruppen]], die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien [[Wohnungsmarkt]] decken können. Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche beim [[Mietvertrag]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]] mit dem [[Wohnberechtigungsschein]] nachgewiesen werden müssen, gibt es eine höchstzulässige Miete, wie sie im deutschen [[Wohnungsbindungsgesetz]] (WoBindG) oder vergleichbaren Landesgesetzen in [[Österreich]] geregelt ist. | ||
Während Deutschland in der Vergangenheit eine der Hochburgen des sozialen Wohnungsbaus war, begann hier mit der Abschaffung der Privilegien und Bindungen der [[Wohnungsgemeinnützigkeit]] 1988 der allmähliche Rückzug des Staates aus diesem Bereich der [[Wohnungspolitik]]. Gerade die Aufhebung der [[Gemeinnützigkeit]] führte dazu, dass Sozialwohnungen nicht mehr preisgebunden waren und somit die [[Privatisierung]] sowie Renditemaximierung möglich wurde.<ref>{{Literatur|Autor=Jan Kuhnert, Olof Leps|Titel=Es ist Zeit für eine neue Wohnungsgemeinnützigkeit|Hrsg=|Sammelwerk=Neue Wohnungsgemeinnützigkeit|Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=Springer Fachmedien Wiesbaden|Ort=|Datum=2017-01-01|Seiten=261–274|Fundstelle=S. 263|ISBN=9783658175696|DOI=10.1007/978-3-658-17570-2_9|Online=http://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-17570-2_9|Abruf=2017-02-28}}</ref> Es gab zwar noch die [[Städtebauförderung]], doch erst mit Beginn des 21. Jahrhunderts wurden wieder mehr Fördermittel vom Staat für den Wohnungsbau bereitgestellt. | Während Deutschland in der Vergangenheit eine der Hochburgen des sozialen Wohnungsbaus war, begann hier mit der Abschaffung der Privilegien und Bindungen der [[Wohnungsgemeinnützigkeit]] 1988 der allmähliche Rückzug des Staates aus diesem Bereich der [[Wohnungspolitik]]. Gerade die Aufhebung der [[Gemeinnützigkeit]] führte dazu, dass Sozialwohnungen nicht mehr preisgebunden waren und somit die [[Privatisierung]] sowie Renditemaximierung möglich wurde.<ref>{{Literatur|Autor=Jan Kuhnert, Olof Leps|Titel=Es ist Zeit für eine neue Wohnungsgemeinnützigkeit|Hrsg=|Sammelwerk=Neue Wohnungsgemeinnützigkeit|Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=Springer Fachmedien Wiesbaden|Ort=|Datum=2017-01-01|Seiten=261–274|Fundstelle=S. 263|ISBN=9783658175696|DOI=10.1007/978-3-658-17570-2_9|Online=http://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-17570-2_9|Abruf=2017-02-28}}</ref> Es gab zwar noch die [[Städtebauförderung]], doch erst mit Beginn des 21. Jahrhunderts wurden wieder mehr Fördermittel vom Staat für den Wohnungsbau bereitgestellt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 1. September 2006 ([[Föderalismusreform]])<ref>siehe die Neufassung des {{Art.|74|gg|juris}} Abs. 1 Nr. 18 GG</ref> ist die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der [[Bundesland|Bundesländer]] übergegangen. Die Länder haben jedoch teilweise nur wenig Spielraum. | ||
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Aktuelle Version vom 26. September 2025, 21:53 Uhr
Als sozialen Wohnungsbau bezeichnet man den staatlich geförderten Bau von Wohnungen, insbesondere für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht am freien Wohnungsmarkt decken können. Neben den persönlichen Voraussetzungen, welche beim Mietvertrag in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnberechtigungsschein nachgewiesen werden müssen, gibt es eine höchstzulässige Miete, wie sie im deutschen Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) oder vergleichbaren Landesgesetzen in Österreich geregelt ist.
Während Deutschland in der Vergangenheit eine der Hochburgen des sozialen Wohnungsbaus war, begann hier mit der Abschaffung der Privilegien und Bindungen der Wohnungsgemeinnützigkeit 1988 der allmähliche Rückzug des Staates aus diesem Bereich der Wohnungspolitik. Gerade die Aufhebung der Gemeinnützigkeit führte dazu, dass Sozialwohnungen nicht mehr preisgebunden waren und somit die Privatisierung sowie Renditemaximierung möglich wurde.[1] Es gab zwar noch die Städtebauförderung, doch erst mit Beginn des 21. Jahrhunderts wurden wieder mehr Fördermittel vom Staat für den Wohnungsbau bereitgestellt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 1. September 2006 (Föderalismusreform)[2] ist die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangen. Die Länder haben jedoch teilweise nur wenig Spielraum.
Einzelnachweise
- ↑ Jan Kuhnert, Olof Leps: Es ist Zeit für eine neue Wohnungsgemeinnützigkeit. In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Januar 2017, ISBN 9783658175696, S. 261–274, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_9 (http://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-17570-2_9).
- ↑ siehe die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
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