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Vorsorgevollmacht

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Mit einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht erteilt nach deutschem Recht eine natürliche Person einer anderen Person die umfassende Vollmacht, in bestimmten Fällen alle Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Begriff Generalvollmacht (englisch general power of attorney, französisch procuration pour l'assemblée générale, schwedisch Generalfullmakt) stammt ursprünglich aus der Wirtschaft und bezeichnet die Erteilung von Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist; üblich ist dort jedoch eher der Begriff Prokura, da die Generalvollmacht dem deutschen Handelsgesetzbuch unbekannt ist.

Der Begriff Vorsorgevollmacht ist entstanden, weil sich die meisten Fälle dieser Art auf ältere Menschen bezieht, die zum Beispiel für eine oder mehrere Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis im Hinblick auf eine spätere Erkrankung oder eine andere Beeinträchtigung eine Vollmacht ausstellen. Grundsätzlich ist eine solche Vollmacht nicht begrenzt und gilt somit auch über den Tod hinaus. Um bestimmten Zweifelsfällen vorzubeugen, sollte dies jedoch in der jeweiligen Vollmacht ausdrücklich festgelegt werden. Ein Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss.

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