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Vermögensbildungsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer |
| Kurztitel: | Fünftes Vermögensbildungsgesetz |
| Abkürzung: | 5. VermBG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Juli 1965 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1982 |
| Neubekanntmachung vom: | B. v. 4. März 1994 (Vorlage:BGBl) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 111 G vom 20. November 2019 (Vorlage:BGBl) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2019 (Art. 155 G vom 20. November 2019) |
| Weblink: | Text des 5. VermBG |
Das Vermögensbildungsgesetz ( kurz VermBG) regelt in Deutschland die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Die erste Fassung dieses Gesetzes war 1961 das „312-Mark-Gesetz“ (1. Vermögensbildungsgesetz, kurz VermBG), das 1965 mit dem 2. VermBG,[1] 1970 zum „624-Mark-Gesetz“ (3. VermBG) und ab 1983 zum „936-Mark-Gesetz“ (4. VermBG) erweitert wurde. Eine Neufassung erfolgte 1994 mit dem 5. VermBG.
Einzelnachweise
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