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Verjährung (Deutschland)
In Deutschland und den meisten Staaten der Welt erlischt nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der Verjährungsfrist, ein rechtlicher Anspruch oder die Möglichkeit eine Straftat zu verfolgen. Die Frist beginnt grundsätzlich am 31. 12. um 24:00 des Jahres, in dem z.B. der Anspruch gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstanden ist oder die vermutete Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) begangen wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung selbst kann durch verschiedene Umstände (siehe § 203 BGB und folgende) gehemmt werden.
Grundsätzlich sollte ein Schuldner bzw. ein Beklagter selber auf die Verjährungsfrist hinweisen, weil ein Richter in Deutschland diese meist nicht prüft. Dies widerspricht dem Prinzip der Prozessökonomie und ist somit eine Besonderheit des deutschen Rechtssystems. Wird auf die Verjährung nicht hingewiesen, wird ein Verfahren eingeleitet. Ist der Anspruch verjährt, muss eine an das Gericht per Einschreiben geschickte Klageerwiderung nur den Hinweis auf die Verjährung enthalten, die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist somit nicht notwendig.
Die kürzesten Fristen gibt es im Kaufrecht[1] und im Mietrecht (siehe § 548 BGB). Die längsten Fristen betragen in Deutschland 30 Jahre - z.B. bei Ansprüchen aus Eigentum - und 70 Jahre beim Urheberrecht.
Strafrecht
Keine Frist existiert in vielen Staaten bei Mord und Völkermord (Genozid). Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, 1969 verlängert und 1979 aufgehoben.
Zivilrecht
Mietrecht
Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die verzinste Kaution überweisen bzw. auszahlen lassen, wenn er keine Ansprüche geltend macht - zum Beispiel hinsichtlich einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung.[2][3] Der Wohnungsmieter hat drei Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen.[4]
Kaufrecht
Im deutschen Kaufrecht bzw. Handelsrecht gibt es verschiedene Regelungen. Die jeweiligen Fristen richten sich grundsätzlich danach, ob zum Beispiel bei einem Geschäft eine Privatperson oder ein Kaufmann beteiligt ist. Eine Privatperson kann sich auf die besonderen Regelungen des Verbraucherschutzes berufen. Das gilt bei einem Kaufmann nur, wenn er den Vertrag für private Zwecke abschließt. Bei einem Kaufmann bzw. einem Vertrag unter Geschäftsleuten (siehe Handelsgeschäft) wird ansonsten unterstellt, dass die beteiligten Personen über die entsprechende Sachkenntnis verfügen, und daher greift der Verbraucherschutz hier nicht. Insbesondere bei Zahlungen, Zinsen und bei der Mängelrüge ist das von Bedeutung.
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Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ laut § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB sind es zwei Jahre
- ↑ https://www.vermietet.de/mietrecht-kaution
- ↑ https://www.urteile-mietrecht.net/Kaution.html
- ↑ https://www.mietkautionsbuergschaft.de/mietkaution-rueckzahlung.html#fristen