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Sekundärhaftung
Die Sekundärhaftung ist eine Erweiterung der Beratungshaftung in besonderen Bereichen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Berater stellvertretend oder mitwirkend tätig ist, etwa als Anlageberater für eine Bank. Zunächst haftet der Berater, als erster also primär (von lateinisch primus = der erste). Er kann sich aber darauf berufen, dass er die Informationen verwendet hat, die ihm die Bank zur Verfügung gestellt hat, so dass diese wiederum in Regress genommen werden kann.
Weblinks
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