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Schweigen

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Schweigen ist eine Form der nonverbalen Kommunikation, bei der nicht gesprochen wird und bei der auch keine Laute erzeugt werden. Das Schweigen bedeutet meist weder „Ja“ noch „Nein“, weder Zustimmung noch Ablehnung. Es ist daher grundsätzlich keine Willenserklärung. Im Rahmen von Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten und auch im Vertragsrecht kommt dem Schweigen eine stärkere Bedeutung zu. Dem im Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelten kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Reagiert er nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und schweigt, so darf dies als Annahme gewertet werden.[1] Darüber hinaus kann Schweigen die Annahme eines Angebots bedeuten (ausdrücklich oder konkludent, durch wiederholte entsprechende Praxis).[2] Ein Zeuge darf im Strafprozess schweigen, wenn er sich mit einer Aussage belasten würde oder mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist.

Zitate

  • "Unser Schweigen alleine kann die Antwort nicht sein!" (aus dem Lied Dann geh doch von Howard Carpendale )

Siehe auch

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Einzelnachweise

  1. Julius von Staudinger/Roland Michael Beckmann/Michael Martinek, Kommentar zum BGB, Band 8, 2005, S. 191 mit weiteren Nachweisen
  2. Vgl. BGH NJW 1996, 919 und BGH NJW 1975, 40.

Andere Lexika