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Recht auf ein faires Verfahren
Das Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz ist auch durch die Europäische Menschenrechts-Konvention (EMKR) in Artikel 6 niedergelegt.[1] Zunächst gilt allgemein Absatz 1 und zum anderen hauptsächlich Absatz 3, die aber immer zusammen gelesen werden müssen. Eine grundlegende Aussage enthält Absatz 2: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Deutschland
Allgemeines
In der deutschen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird die Geltung eines Rechts auf ein faires (rechtsstaatliches) Verfahren akzeptiert.
Es „gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens“[2] und wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“[3] qualifiziert. Seine Wurzeln gründen sich aus dem Grundgesetz (GG) Art. 20 Abs. 3 („Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“),[4] Art. 1 (Menschenwürde)[5] und Art. 2.[6]
Strafprozess
Insbesondere im Strafverfahren hat der Grundsatz große Bedeutung. Ohne ein Recht auf ein faires Verfahren zu kennen, kann ein rechtsstaatliches Verfahren kaum vorstellbar sein, in Literatur und Rechtssprechung wird dies geteilt.[7]
Die Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör und gewisse Beweisverwertungsverbote und Erhebungen ergeben sich aus Art. 6.
- Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist am Recht auf ein faires Verfahren zu messen.[8]
Europarecht
Allgemein achtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die einzelnen nationalstaatlichen Gesetze und Vorschriften seiner Mitgliedsländer, daneben gibt es aber gemäß EMRK-Artikel 6 die Möglichkeit, dass Aussagen von mittelbaren Zeugen in ihrer Beweiskraft eingeschränkt werden können. Es gibt hier kein "Patentrezept". Allgemein anerkannt in der Rechtssprechung ist lediglich, dass es weiterer unterstützender Indizien bedarf, wenn keine direkten Belastungszeugen im Strafprozess zur Verfügung stehen.[9] Sollten andere Beweise nicht vorliegen, wenn insbesondere ein direkter Tatzeuge (Opfer) fehlt und nicht auf andere Beweise zurückgegriffen werden kann, reichen Aussagen in der Regel von Zeugen nicht aus, die nicht direkt dabei waren, sondern nur "vom Hörensagen" her Dinge schildern können.[10]
Literatur
- Walter Gollwitzer: Menschenrechte im Strafverfahren: MRK und IPBPR: Kommentar, Walter de Gruyter 2005, ISBN 978-3-9502273-3-8.
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Vergleich zu Wikipedia
Einzelnachweise
- ↑ Text von Art. 6 EMKR
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 111
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 - Lockspitzel I - BVerfGE 109, 13 = juris Rn. 68
- ↑ Artikel 3 GG
- ↑ Artikel 1 GG
- ↑ Artikel 2 GG
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68 - BVerfGE 26, 66 = juris Rn. 22
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. - Beweisverwertung - StraFo 2012, 27 = juris Rn. 115
- ↑ Google books S. 408 Gollwitzer Menschenrechte im Strafverfahren:; vgl. EGMR 20.12.2001P.S./D(StV 2002 389 mit Anm. Pauly zu § 250 StPO
- ↑ Kostovski/NdL (StV 1990 481); 27.09.1990 Windisch/Ö (StV 1991 193) sowie BGH 8.01.1991 1 str 704/90