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Ortszuschlag
Ortszuschlag war ein Begriff aus dem Besoldungs- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und Vorgänger des Familienzuschlages. Von 1873 bis 1972 wurden regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Dienstbezüge berücksichtigt.[1] Bis 1997 wurde auch der Familienzuschlag noch Ortszuschlag genannt, und zwar sowohl bei Beamten als auch bei Angestellten des öffentlichen Dienstes. Erst 2005 mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der damit einhergehenden Aufgabe der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern entfielen die familienbezogenen Entgeltbestandteile. Der Ortszuschlag wurde teilweise in die neuen Entgelttabellen eingerechnet. Für bislang in die alten Tarifverträge fallenden Beschäftigten gab es Übergangsregelungen.
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des Zweiten Senats – 2 BvR 556/04. In: https://www.bundesverfassungsgericht.de/. Bundesverfassungsgericht, 6. März 2007. Abgerufen am 23. September 2019. (Rn. 3)