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Opiumgesetz
Das Opiumgesetz, im Langtitel Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, regelte ab dem 1. Januar 1930 den Umgang mit Betäubungsmitteln im Deutschen Reich. Die ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) listet in § 1 Abs. 1 die fraglichen Präparate auf: „Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Rohopium, Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Diacetylmorphin (Heroin), Kokablätter, Rohkokain, Kokain, Ekgonin, Indischer Hanf sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.“ In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Opiumgesetz gemäß Art. 123, 124 Grundgesetz zu Bundesrecht. Nach seiner zwischenzeitlichen Umbenennung in „Betäubungsmittelgesetz“[1] erfolgte schließlich eine Neufassung im Jahre 1981.
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