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Näherungsverbot

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Die Begriffe Näherungsverbot und Kontaktverbot sind Maßnahmen, die aufgrund des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) oder des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgesprochen werden können. Während sich Näherungsverbot auf die körperliche Anwesenheit bezieht, erstreckt sich Kontaktverbot auch auf Telefonanrufe, E-Mails und SMS. Die enstprechenden Maßnahmen können vom Amtsgericht nach einer Unterlassungsklage oder auf Antrag des Klägers nach § 1 und § 2 GewSchG beschlossen werden und sind in der Regel zeitlich befristet.

Auch die Polizei kann im Rahmen der Gefahrenabwehr ein vorläufiges Kontaktverbot aussprechen[1][2]

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Einzelnachweise

  1. Häusliche Gewalt. Polizei Bayern. Abgerufen am 29. Dezember 2014.
  2. Ulli Schauen: Kontaktverbot für Schläger. In: Die Zeit. 2004-04-01. Abgerufen am 29. Dezember 2014.

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Näherungsverbot) vermutlich nicht.

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