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Konzern

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Ein Konzern ist der - häufig internationale - Zusammenschluss von mehreren selbständigen Organisationseinheiten (meist Großunternehmen). Bei großen Unternehmen ohne Konzernstruktur wird der Begriff fälschlicherweise auch verwendet, insbesondere als politischer oder ideologischer Kampfbegriff („Die Macht der Konzerne“). Dies hat den Hintergrund, dass sich große Unternehmen manchmal - zum Beispiel aus steuerlichen Gründen - in mehrere Firmen und teilweise unterschiedliche Rechtsform (Aktiengesellschaft, GmbH usw.) aufspalten, die aber weiterhin eng zusammenarbeiten und dann insgesamt als Konzern betrachtet werden. Zudem wird mit der Aufspaltung auch versucht, bestimmte Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu umgehen. In der Betriebswirtschaftslehre und dem Handelsrecht gilt eine Unternehmensgruppe als Konzern, wenn sie unter der einheitlichen strategischen Leitung eines beherrschenden Unternehmens zusammengefasst ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Muttergesellschaft, Geschäftssitz, Holding und Tochterfirma.

In § 291 des deutschen Aktiengesetzes ist der sogenannte Beherrschungsvertrag beschrieben.[1] Das kann im Zusammenhang mit § 319 so interpretiert werden, dass eine Aktiengesellschaft, die zu 100% einem anderen Unternehmen gehört, Teil dieses Konzern ist.[2] Inwieweit auch mehrheitliche Beteiligungen zum Beispiel von 95% als Zugehörigkeit zu einem Konzern betrachtet werden können, ist strittig. Deutschland ist eines der wenigen Länder Europas, wo das Konzernrecht umfassend gesetzlich geregelt ist.[3]

Einzelnachweise

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__291.html
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__319.html
  3. Judith Schacherreiter: Das Franchise-Paradox, hybride Arrangements zwischen Markt und Hierarchie im materiellen und im Kollisionsrecht. Verlag Mohr Siebeck 2006, Seite 166.

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