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Häusliche Pflege

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Häusliche Pflege ist die Alternative zum Pflegeheim, der sogenannten vollstationären Pflege, und wird zum größten Teil von Angehörigen erbracht. Nicht umsonst wird die Familie als größter Pflegedienst bezeichnet. Rund 80% der Pflegebedürftigen in der Bundesrepublik Deutschland wurden 2024 zu Hause versorgt.[1] Daneben wird die häusliche Pflege von professionellen Dienstleistern wie z.B. Sozialstationen oder ambulanten Pflegediensten angeboten, die zum Teil aus Wohlfahrtsorganisationen hervorgegangen sind. Die Hilfen umfassen i.d.R. neben der pflegerischen Hilfeleistung auch die hauswirtschaftliche Versorgung.

Situation in Deutschland

Leistungen der Versicherungen

Bei häuslicher Pflege können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden. Es gelten Vorversicherungszeiten. So besteht eine mindestens sechsmonatige Beitragspflicht, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Die Leistungen umfassen als Geldleistung zunächst Pflegegeld nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit: Dies waren 2016 in Pflegestufe I 235 Euro/monatlich,[2] Pflegestufe II 440 Euro/monatl., Pflegestufe III 700 Euro/monatl. Bei der Inanspruchnahme eines zugelassenen deutschen Pflegedienstes können Pflegesachleistungen in der Höhe von: 450 Euro bei Pflegestufe I, 1.100 Euro bei Pflegestufe II, 1.550 Euro bei Pflegestufe III und 1.918 Euro bei einem sog. Härtefall monatlich verrechnet werden.

Wer unter einen demenziellen Erkrankung wie z.B. Alzheimer leidet ist, hat zumindest am Beginn der Krankheit noch eine gewisse Selbständigkeit. Seit 1995 war aber für die Pflegekasse eine Einstufung nur bei dauernder oder vollständiger Pflegebedürftigkeit möglich. Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz wurde deshalb 2012 die Pflegestufe 0 eingeführt. Diese soll den Personenkreis mit eingeschränkter Alltagskompetenz unterstützen. Bei Menschen mit einer festgestellten eingeschränkten Alltagskompetenz[3] werden als Geldleistung in der Pflegestufe I 305 Euro und in der Pflegestufe II 525 Euro monatlich gezahlt. Außerdem gibt es 120 Euro monatlich in Pflegestufe 0.

Die Krankenversicherung zahlt auch Kosten für die sogenannte "häusliche Krankenpflege". Diese umfasst im Einzelfall eine erforderliche Grund-, und/oder Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die häusliche Krankenpflege kann vom Hausarzt verordnet werden und soll z.B. den Aufenthalt im Krankhaus verkürzen.

Zusätzliche Leistungen

Außerdem wird für pflegende Angehörige von den Pflegekassen die sogenannte Verhinderungspflege[4] finanziert. Hier erhalten pflegende Angehörige für eine notwendige Auszeit (bei Kur oder Urlaub) oder z.B. auch bei eigener Krankheit Unterstützung. Ab 1. Januar 2015 wurden 1.612 Euro pro Kalenderjahr nach mindestens 6-monatiger Pflege gezahlt, wenn nicht mehr als 6 Wochen jährlich beträgt. Zusätzlich können 50 % des Kurzzeitpflegebetrags (806 €) als „Verhinderungspflege“ genutzt werden, falls dieser nicht in Anspruch genommen wurde.[5]

Als Pflegesachleistung bei "eingeschränkter Alltagskompetenz" können in Pflegestufe I bis zu 665 Euro und in Pflegestufe II bis zu 1.250 Euro verrechnet werden.

Pflegegeld und Sachleistungen, die zum Beispiel die Anschaffung bestimmter Hilfsmittel betreffen, kann man kombinieren bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen und in beliebiger Stückelung. Dabei erfolgen bestimmte Sachleistungen durch die Krankenkasse.

Auf Antrag zahlt die Pflegekasse bis 2.557 Euro für alles, was die Pflege zuhause ermöglicht, erleichtert oder dem Pflegebedürftigen für eine selbständige Lebensführung hilft. Dieser Zuschuss ist unabhängig von der Pflegestufe. Es muss aber ein Zusammenhang von Pflege zuhause und dem entsprechend Umbau in der Wohnung bestehen. Bei einer Veränderung der Pflegesituation und damit zusammenhängenden weiteren Umbaumaßnahmen, kann der Zuschuss auch ein zweites mal gewährt werden.

Geschichte

Traditionell gibt es die Dorfhelfer, deren Berufsbild nach Landesrecht unterschiedlich geregelt und über eine Weiterbildung angeboten wird. Einsatzort sind Haushalte oder landwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Hausfrau oder der Hausmann krankheitsbedingt für eine bestimmte Zeit ausfällt.[6]

Die häusliche Pflege wird aus verschiedenen Gründen auch politisch gefördert. So wurde 1994 im Sozialgesetzbuch (SGB) § 3 folgendes festgeschrieben:

„Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.“

  • 2015 weitete das Erste Pflegestärkungsgesetz die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige aus.
  • 2016 führte das Zweite Pflegestärkungsgesetz statt der bisherigen vier Pflegestufen 0 bis III die fünf Pflegegrade 1-5 ein.
  • 2017 wurde der Satz für die vollstationäre Pflege in Stufe II auf 770 Euro gesenkt.[7]
  • 2025 gab es mit Wirkung vom 1. Juli einzelne Änderungen; so wurde ein § 42a in SGB XI eingefügt, der in Absatz 1 besagt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“[8]

Siehe auch

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Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise und Anmerkungen