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Geschossflächenzahl
Die Grundflächenzahl (kurz GFZ) gibt gemäß § 19 der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Verhältnis zwischen der Fläche eines bebaubaren Grundstückes und der Nutzfläche des Gebäudes bzw. der Gebäude an; sie wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Sie kann z.B. durch den Flächennutzungsplan festgelegt werden.[1]
Beispiele:
- GRZ 0,3 = maximal 30 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 2,0 = die Nutzfläche des Gebäudes darf doppelt so groß wie das Grundstück sein
Diese Zahl sagt noch nichts über die Zahl der Stockwerke aus. Diese ergibt sich erst durch den jeweiligen Bebauungsplan (BPlan), der die bebaubaren Flächen festlegt. Wenn die baubare Fläche nur ein Zehntel des Grundstücks beträgt, ergeben sich bei einer GRZ von 1,0 bereits zehn Stockwerke, wobei das Erdgeschoss mitgerechnet wird. Die Grenzen des bebaubaren Grundstücks müssen dabei nicht mit den Eigentumsgrenzen übereinstimmen, in der Regel erfolgt die Festlegung aus praktischen Gründen für ein größeres Planungsgebiet.
In Österreich gilt als Maßstab der Brutto-Rauminhalt über der Erde (Definition ÖNORM B 1800). Die Außenkanten des Bauwerks sind hier ausschlaggebend.[2]
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Einzelnachweise
- ↑ siehe unter anderem den Berliner BPlan II-128 von 1989
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9F_der_baulichen_Nutzung#Baumassenzahl_(BMZ)