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Beitragsbemessungsgrenze

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Die Beitragsbemessungsgrenze im deutschen Sozialversicherungsrecht bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Werte in den alten und neuen Bundesländern:

Vergleichszahlen
Jahr Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung
monatlich jährlich monatlich jährlich
West Ost West Ost West Ost West Ost
2024[1] 7.550 € 7.450 € 090.600 € 089.400 € 09.300 € 9.200 € 111.600 € 110.400 €
2013 5.800 € 4.900 € 069.600 € 058.800 € 07.100 € 6.050 € 085.200 € 072.600 €
Allgemeine Grenze[2]
Versicherungspflichtgrenze
Besondere Grenze[3]
Beitragsbemessungsgrenze
Jahr jährlich monatlich Veränderung
gegenüber
Vorjahr
jährlich monatlich Veränderung
gegenüber
Vorjahr
absolut in Prozent
(gerundet)
absolut in Prozent
(gerundet)
2024[4] 69.300 € 5.775,00 € 2.700 € -04,10 % 62.100 € 5.175,00 € 2.250 € -03,80 %
2013 52.200 € 4.350,00 € 1.350 € -02,66 % 47.250 € 3.937,50 € 1.350 € -02,94 %

Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) führt in bestimmten Fällen zur Versicherungsfreiheit etwa bei der Krankenversicherung.

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Andere Lexika






Einzelnachweise

  1. § 4 Abs. 1 und 2Vorlage:§/Wartung/buzer der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024
  2. § 6 Abs. 6 SGB V
  3. § 6 Abs. 7 SGB V
  4. §§ 3 und 4 Abs. 2Vorlage:§/Wartung/buzer der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024