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§ 44 AufenthG
§ 44 AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).
Allgemeines
- Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
- § 44 regelt die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 44
- Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
- b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
- c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
- d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
- 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
- (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
- (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
- 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
- (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Rechtsprechung zu § 44
- Das Verwaltungsgericht Ansbach wies im Jahr 2010 die Klage einer Brasilianerin, die sich unrechmäßig in Deutschland aufhielt und abgeschoben werden sollte, auf Zulasung zu einem Integrationskurs ab. Das Gericht meinte u.a.:
- "Die Klägerin fällt weder unter den Personenkreis, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist (vgl. § 44 Abs. 1 AufenthG), noch unter den Personenkreis, der nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden kann. (...) In Kapitel 3 des AufenthG soll erkennbar nur die Integration von rechtmäßig und auf Dauer hier lebenden Ausländern gefördert werden. (...) Auch § 44 Abs. 4 AufenthG, wonach Ausländern, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden können, kann im Hinblick auf die klare gesetzliche Intention nur so verstanden werden, dass lediglich Ausländer, die sich rechtmäßig hier aufhalten und über einen Aufenthaltstitel verfügen, im Rahmen des behördlichen Ermessens zugelassen werden können, was auch zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich dem Grunde nach unstrittig ist." [1]
- Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied im Jahr 2012, dass bei Ausländern, die von sich aus bereits in der Lage sind, ohne Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig zu handeln und bereits hinreichend integriert sind, allenfalls ein geringer Integrationsbedarf anzunehmen ist. [2]
Durchführung von § 44
Querverweise auf § 44
Vorherige Gesetzesfassungen von § 44
- In der aktuellen Fassung wurde es am 29. Januar 2013 rechtswirksam.
- Es gab seit dem 1. Januar 2005 verschiedene Fassungen von § 43.
- Neu ist seit dem 29. Januar 2013, dass nun auch integrationsbedürftige Deutsche berechtigt sind, an Integrationskursen teilzunehmen:
- "Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind."
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
- Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.
Einzelnachweise
- ↑ DatenBank Bayern-Recht
- ↑ Olga R. Gulina: Rechtspolitische und rechtliche Probleme der Zuwanderung - dargestellt anhand der Zuwanderer aus den GUS-Staaten, Universitätsverlag Potsdam, 2010, S. 176
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 44 AufenthG) vermutlich nicht.