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Exkommunikation

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Exkommunikation (lateinisch excommunicatio) ist ein Begriff aus dem Kirchenrecht und bezeichnet eine besondere Form der Strafe, wobei einer Person die Mitgliedschaft aus der Kirche (Organisation) entzogen werden kann.

In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der kirchenrechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nach dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben,[1] was praktisch einem [[Berufsverbot als Priester gleichkommt. Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, behandelt auch das staatliche Recht den Exkommunizierten weiter als Kirchenmitglied. Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer erlischt deshalb nicht, falls der Exkommunizierte nicht seinen Kirchenaustritt selbst erklärt.

In den meisten evangelischen Kirchen gibt es rechtlich die Möglichkeit, jemanden aus schwerwiegenden Gründen vom Abendmahl auszuschließen. Dies wird jedoch sehr selten in die Praxis umgesetzt.

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. siehe CIC 1331, § 1.