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Sozialleistung

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Sozialleistungen sind in Deutschland streng genommen nur die im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (siehe § 11 SGB I). Für den Ländervergleich in Europa wird von Eurostat jedoch eine andere Definition verwendet: Demnach fallen darunter alle „Bartransfers an die privaten Haushalte zur Abdeckung von Lasten, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, z. B. Alterssicherungsleistungen, Familienleistungen, Leistungen für Kinder und Leistungen für Behinderte.“[1] In Deutschland fallen bestimmte staatliche Leistungen aus der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht darunter, denn Sozialleistungen dienen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, insbesondere ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen (siehe § 1 SGB I). Sie sind insbesondere nicht von zuvor geleisteten Versicherungsbeiträgen oder bestimmten Mindestversicherungszeiten (Wartezeit) abhängig. Insofern sind Arbeitslosengeld aufgrund einer Arbeitslosenversicherung und Altersrente aus der Rentenversicherung keine Sozialleistungen. Ein Grenzfall ist die Krankenversicherung, weil dafür Beiträge gezahlt werden müssen.

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Einzelnachweise

  1. Glossar:Sozialleistungen eurostat, abgerufen am 26. Juni 2020.

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