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Germar Rudolf

Aus PlusPedia
Version vom 6. April 2022, 11:24 Uhr von Fmrauch (Diskussion | Beiträge) (ein Zitat ist zu lang)
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😃 Profil: Rudolf, Germar
Namen Scheerer, Germar; Gauss, Ernst (Pseudonym); Köhler, Manfred (Pseudonym); Sprenger, Jakob (Pseudonym); Westphal, H.K. Dipl.-Ing. (Pseudonym); Kretschmer, Werner Dr. (Pseudonym); Konrad, Christian Dr. (Pseudonym); Scholz, Rainer Dr. Dr. (Pseudonym); Gärtner, Michael Dipl.-Ing. (Pseudonym); Mägerle, Anton (Pseudonym); Schwind, Heiko (Pseudonym); Körner, Gerhard (Pseudonym); Rose, Lennard Dr. (Pseudonym); Schlesiger, Wilhelm (Pseudonym); Gerner, Manfred Dipl.-Ing. (Pseudonym); Tuisco (Pseudonym); Berger, Jörg (Pseudonym); Markert, Rudolph (Pseudonym); Pfitzner, Wolfgang (Pseudonym); Reeves, Ronald (Pseudonym); Schneider, Angela (Pseudonym); Steiger, Gerd (Pseudonym); Weidenfeld, Frank (Pseudonym); Zornig, Rudi (Pseudonym)
Beruf Chemiker
Persönliche Daten
29. Oktober 1964
Limburg an der Lahn, in Hessen


Germar Rudolf (* 1964 in Limburg an der Lahn) ist ein deutscher Chemiker und Holocaustleugner, der unter anderem wegen Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde.

Lebenslauf

Während seiner Schul- und Studienzeit war Rudolf zeitweilig Mitglied bei der Jungen Union und von 1985 bis 1986 sowie von 1989 bis 1991 Mitglied der Partei Die Republikaner.[1] Nach seinem Abitur 1983 in Remscheid nahm Rudolf ein Studium der Chemie in Bonn auf, das er 1989 mit dem Diplom (Note 1,0) abschloss. Bekannt wurde er vor allem durch das umstrittene, sogenannte Rudolf-Gutachten.

Strafverfolgung

Die Verbreitung seiner Schrift Gutachten über die Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den „Gaskammern“ von Auschwitz führte zu einem Strafermittlungsverfahren. Von November 1994 bis Juni 1995 fand vor dem Landgericht in Stuttgart der Prozess statt. Das Urteil lautete am 23. Juni 1995 auf 14 Monaten Haft ohne Bewährung wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Beleidigung und Aufstachelung zum Rassenhass.[2] Kurz nach Beginn dieses Strafprozesses erschien Ende 1994 unter dem Pseudonym „Ernst Gauss“ Rudolfs Publikation Grundlagen der Zeitgeschichte. Ein Handbuch über strittige Fragen des 20. Jahrhunderts im Grabert Verlag. Aufgrund dieser Publikation kam es 1995 erneut zu einem Strafermittlungsverfahren gegen Rudolf, während sein erstes gerade vor Gericht verhandelt wurde. In dem Urteil (Geschäftsnummer: 2KLs 503 Js 17319/01) des Landgerichts Mannheim vom 2. Mai 2007 heißt es u.a.:

„III.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter II.1. und 2. festgestellten Taten der
Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Ver-
storbener in zwei Fällen gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 185, 189, 194
Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

Er hat nämlich aufgrund jeweils gesonderten Willensentschlusses durch ein und diesel-
be Handlung

- indem er behauptete, der Holocaust sei u.a. von den Juden erfunden worden, um
politische Ziele zu erreichen und die nichtjüdischen Deutschen finanziell auszubeu-
ten, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung - die in Deutschland lebenden Juden - auf-
gestachelt sowie
die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung -
die in Deutschland lebenden Juden - beschimpfte,

- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art - den vor allem in den Gas-
kammern von Konzentrationslagern begangenen staatlich organisierten Massen-
mord an den Juden während des Zweiten Weltkriegs - in einer Weise, die geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet,

- andere - die in Deutschland lebenden Juden, die unter der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt wurden und die Ver-
folgung überlebt haben - beleidigt und

- das Andenken Verstorbener - der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden -
verunglimpft.

Das Verhalten des Angeklagten ist weder vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 GG) noch vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt.
Die Leugnung- des systematischen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung im Drit-
ten Reich genießt als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des
Grundrechts der Meinungsfreiheit.
Unter den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit fallt alles, was nach
Inhalt und Fonn als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ennittlung der Wahrheit anzu-
sehen ist. Bei den unter II. 1. genannten Beiträgen ist dies ersichtlich nicht der Fall; al-
lein der Umstand, dass der Angeklagte sich mit einigen der dort aufgestellten Behaup-
tungen auf angeblich wissenschaftliche Werl<e beruft und diese bewirbt, lassen die Bei-
träge selbst nicht am Schutz der Wissenschaftsfreiheit teilhaben. Auch die "Vorlesungen
über den Holocaust" (II. 2.) erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie keinen ernsthaften
Versuch zur Ennittlung der Wahrheit darstellen. Selbst wenn man offensichtlich un-
schlüssige Argumentationen außer Acht lässt, die auch dem intelligenten Angeklagten
bewusst sein müssten und die deshalb den Schluss nahe legen, dass es ihm lediglich
um die Propagierung revisionistischer Thesen ging - etwa wenn aus dem Umstand, dass
die Juden als einzige Bevölkerungsgruppe Osteuropas den Ersten Weltkrieg im wesent-
lichen ohne Bevölkerunqsverfuste überstanden haben sollen, gefolgert wind, dass Be-
richte, in denen davon die Rede ist, Juden seien in den Jahren nach dem Krieg von
Hunger, Krankheit und Tod bedroht gewesen, nicht der Wahrheit entsprochen hätten (s.
II. 2. a) bb)) oder wenn der Angeklagte zuerst suggeriert, jüdische Organisationen und
der Staat Israeel behaupteten aus finanziellen bzw. politischen Motiven bewusst eine ü-
bertrieben hohe Zahl von Holocaust-Überlebenden, dann aber, ohne die Fragen einer
möglichen Überhöhung zu problematisieren, bei seinen AusfOhrungen zur Berechnung
der Zahl der Übertebenden unmittelbar nach Kriegsende diese Zahlen aus dem Jahr
2000 zugrunde legt und damit sein Ergebnis begründet, dass .mindestens die Hälfte der
Juden, die in Hitlers Herrschaftsbereich kamen, Obertebten" (s. II. 2. a) cc)) -, belegen
schon die polemischen und zynischen und die Leiden der Opfer lächerlich machenden
Bemerkungen und Passagen, die mit einer populärwissenschaftlichen Darstellungswei-
se oder bloßer Ironie nichts mehr zu tun haben, die mangelnde Ernsthaftigkeit des Vor-
gehens des Angeklagten.


IV.
1. a) Bei der Strafzumessung war bei beiden Taten jeweils vom Strafrahmen des
§ 130 Abs. 3 StGB auszugehen, die Mindeslstrafe allerdings dem Strafrah-
men des § 130 Abs. 1 StGB zu entnehmen, so dass sich jeweils ein Straf-
rahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
b) Bei beiden Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,
dass er - obgleich er keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und darauf beharrte
dass seine Veröffentlichungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Er-
gebnisse wissenschaftlicher Forschungen seien, die er für zutreffend halte -
die ihm zur Last gelegten Sachverhalte im wesentlichen eingeräumt hat.
Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte in erhöhtem Maß
haftempfindlich ist, weil seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in den
USA lebt.

Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist und nach
dieser Verurteilung sein Tun noch intensiviert hat, was eine beträchtliche kri-
minelle Energie belegt. Erschwerend wirkte sich auch aus, dass er Tateinheit-
lich mehrere Straftatbestände und Tatbestandsalternativen erfüllt hat.
Schließlich war zu sehen, dass die Verbreitung über das Internet erfolgte,
wodurch die Gefahr bestand, dass ein großer Personenkreis Kenntnis von
den Inhalten nehmen würde; in diesem Zusammenhang war auch die Zeit-
dauer, während der die Inhalte im Intemet standen, zu berücksichtigen.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Ge-
sichtspunkte erachtete die Kammer

- für die unter Tat II.1 festqestellte Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten

- und für die unter Tat II.2. testqestellte Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
als tat- und schuldangemessen.

c) Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
gebildet.
2. Das Werk "Vorlesungen über den Holocaust. Strittige Fragen im Kreuzverhör" war
gemäß § 74d StGB einzuziehen.

Bezüglich des aus dem Verkauf der "Vorlesungen über den Holocaust" erzielten
Erlöses war gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Das
Konto des Angeklagten bei der Heidenheimer Volksbank, über das er einen Groß-
teil der finanziellen Transaktionen mit seinen deutschen Kunden abwickelte, weist
derzeit zwar lediglich ein Guthaben von 9.007 € auf, weitere Vermögenswerte des
Angeklagten sind nicht bekannt. Die Kammer sah dennoch keine Veranlassung,
gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB wegen des darüber hinaus gehenden Betrages von
einer Verfallsanordnung abzusehen.

– Urteilsbegründung[3]

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Verfassungsschutzbericht Bayern 2003. 2004, S. 84.
  2. Landgericht Stuttgart, Az.: 17 KLs 83/94, Urteil vom 23. Juni 1995.
  3. "Archive.org: Landgericht Mannheim: Urteil gegen Germar Rudolf", Seite 64 ff.

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