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Betäubungsmittelgesetz

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Version vom 18. Juni 2021, 04:52 Uhr von OberKorrektor (Diskussion | Beiträge)
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Ein Betäubungsmittelgesetz gibt es in Deutschland und der Schweiz, in Österreich heißt es Suchtmittelgesetz. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Opiumgesetz von 1930 gemäß Art. 123, 124 Grundgesetz zunächst ins Bundesrecht übernommen und 1971 in „Betäubungsmittelgesetz“ umbenannt.[1] Später wurde es durch eine Neufassung vom 28. Juli 1981[2] mit Wirkung vom 1. Januar 1982 abgelöst.

1994 erging in der Bundesrepublik Deutschland der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Demzufolge wurde das Gesetz insofern geändert, als nun bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG durch die Einfuhr, den Erwerb oder den Besitz von geringen Mengen einer verbotenen Droge zum Eigenverbrauch nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren eingestellt werden kann.[3] In der Praxis wurde dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt, da insbesondere nicht einheitlich festgelegt ist, was eine „geringe Menge“ ist. Ein Absehen von Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. So besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist.[4] Als geringe Menge gelten heute höchstens drei Konsumeinheiten.[5]

Weblinks

Andere Lexika




Einzelnachweise

  1. Art. 1 Nr. 1 ÄndG vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2092); Geltung ab 25. Dezember 1971.
  2. BGBl. I S. 681
  3. siehe § 31a BtMG
  4. Jörn Patzak, Wolfgang Bohnen: Betäubungsmittelrecht. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58639-2, Kapitel 2 Rdn. 122.
  5. https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_(Bet%C3%A4ubungsmittelrecht)#Geringe_Menge