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Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl 1971n I S. 1409)
Inkrafttreten am: 1. September 1971
Neubekanntmachung vom: 7. Dezember 2010
(BGBl 2010n I S. 1952, ber. BGBl 2012 I S. 197a)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 21. Dezember 2022
(BGBl 2022n I S. 2847, 2850)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Dezember 2022
(Art. 8 G vom 21. Dezember 2022)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht und regelt die staatliche, finanzielle Unterstützung für Schülern und Studenten sowie für die Ausbildung in bestimmten Berufen in Deutschland. Die gesetzlichen Regelungen gelten als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (siehe § 68 Nr. 10 SGB I).

Bei der Einführung des BAföG wurden 47 % der Studierenden gefördert.[1] Grundsätzlich kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die BAföG-Leistungen im Regelfall zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen, das bei Aufname der Berufstätigkeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden soll. Die Höhe der Förderung ist in erster Linie vom Einkommen der Eltern abhängig, unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine elternunabhängige Förderung gezahlt werden. Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler, die bei ihren Eltern wohnen, gemäß § 12 BAföG an Berufsfachschulen und Fachschulklassen 276 Euro, und für Studenten gemäß § 13 BAföG an Fachschulen, Akademien und Hochschulen zunächst 475 Euro.

Weblinks

Andere Lexika





  1. Marion Kerstholt: 50 Jahre BAföG: Ein Meilenstein kommt in die Jahre, Tagesschau vom 26. August 2021