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Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung (oft auch Jobvermittlung in Verbindung mit dem englisch Wort Job genannt) soll hauptsächlich bei Arbeitslosigkeit, aber auch nach abgeschlossener Ausbildung helfen, eine bezahlte Tätigkeit zu finden. In Deutschland sind traditionell die Bundesagentur für Arbeit und die einzelnen Jobcenter dafür zuständig, es gibt aber auch private Arbeitsvermittler sowie unabhängige Angebote als sogenannte Stellenbörse im Internet. Zwischen 1931 und 1994 hatten in Deutschland die Arbeitsämter eine Art Monopol,[1][2] so dass eine gewerbliche Arbeitsvermittlung durch andere Stellen in dieser Zeit praktisch verboten war. Eine Stellenanzeige in der Tageszeitung oder eine Jobbörse im Internet sowie entsprechende Angebote Xing oder LinkedIn sind streng genommen jedoch keine Arbeitsvermittlung. Als Anglizismus für einen Arbeitsvermittler bei Führungskräften setzte sich der Begriff Headhunter durch. Gemäß § 296 SGB III gelten in Deutschland bestimmte Regeln für den Vermittlungsvertrag und die zu zahlende Vergütung.
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Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Private_Arbeitsvermittlung#Vermittlungsmonopol_und_Liberalisierung
- ↑ § 55 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG), RGBl. I, Seite 187, 193; § 35 AVAVG 1957 (BGBl 1957n I S. 321, 327); seit 1969 in § 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl 1969n I S. 582, 584) geregelt