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Grundrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Grundrechte''' oder '''Bürgerrechte''' sind in der [[Verfassung]] eines liberal-demokratischen [[Staat]]es festgeschriebene, einklagbare Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen. Dazu gehören z.B. [[Meinungsfreiheit]], [[Religionsfreiheit]], [[Niederlassungsfreiheit]] und [[Wirtschaftsfreiheit]] sowie [[Rechtsgleichheit]]. Sie gelten allerdings nicht unbeschränkt, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit dürfen sie eingeschränkt werden. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] ist hierzu strenggenommen ein Gesetzes erforderlich, eine [[Verordnung]] allein reicht also nicht aus; die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland sind in Artikel 1 bis 17 des [[Grundgesetz]]es formuliert. Häufig werden sie mit den [[Menschenrechte]]n gleichgesetzt.
'''Grundrechte''' oder '''Bürgerrechte''' sind in der [[Verfassung]] eines liberal-demokratischen [[Staat]]es festgeschriebene, einklagbare Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen. Dazu gehören z.B. [[Meinungsfreiheit]], [[Religionsfreiheit]], [[Niederlassungsfreiheit]] und [[Wirtschaftsfreiheit]] sowie [[Rechtsgleichheit]]. Sie gelten allerdings nicht unbeschränkt, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit dürfen sie eingeschränkt werden. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] ist hierzu strenggenommen ein Gesetz erforderlich, eine [[Verordnung]] allein reicht also nicht aus; die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland sind in Artikel 1 bis 17 des [[Grundgesetz]]es formuliert. Häufig werden sie mit den [[Menschenrechte]]n gleichgesetzt.


== Beispiele für Einschränkungen ==
== Beispiele für Einschränkungen ==

Aktuelle Version vom 29. August 2024, 17:35 Uhr

Grundrechte oder Bürgerrechte sind in der Verfassung eines liberal-demokratischen Staates festgeschriebene, einklagbare Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen. Dazu gehören z.B. Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit sowie Rechtsgleichheit. Sie gelten allerdings nicht unbeschränkt, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit dürfen sie eingeschränkt werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist hierzu strenggenommen ein Gesetz erforderlich, eine Verordnung allein reicht also nicht aus; die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland sind in Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes formuliert. Häufig werden sie mit den Menschenrechten gleichgesetzt.

Beispiele für Einschränkungen

  • Eine Meinungsäußerung etwa darf nicht krass ehrverletzend, vor allem für eine Person, sein.
  • Eine Demonstration darf den Verkehr nicht behindern; ein Unternehmen darf höchstens geringfügig Schadstoffe in die Umwelt freisetzen.
  • Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Weblinks