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Beitragsbemessungsgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Beitragsbemessungsgrenze''' ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bi…“
 
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Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze führt in bestimmten Fällen zur [[Versicherungsfreiheit]] etwa bei der [[Krankenversicherung]].
Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) führt in bestimmten Fällen zur [[Versicherungsfreiheit]] etwa bei der [[Krankenversicherung]]:
 
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! || colspan="4" | Allgemeine Grenze<br />(§ 6 Abs. 6 SGB V)<br>Versicherungspflichtgrenze|| colspan="4" | Besondere Grenze<br />(§ 6 Abs. 7 SGB V)<br>Beitragsbemessungsgrenze<ref>Existiert laut Gesetz ab 2003, zum Vergleich werden hier auch die Werte aus den Vorjahren übernommen</ref>
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{{PPA-Kupfer}}
{{PPA-Kupfer}}

Version vom 27. Juli 2024, 16:16 Uhr

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem gelten unterschiedliche Werte in den alten und neuen Bundesländern:

Vergleichszahlen
Jahr Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung
monatlich jährlich monatlich jährlich
West Ost West Ost West Ost West Ost
2024[1] 7.550 € 7.450 € 090.600 € 089.400 € 09.300 € 9.200 € 111.600 € 110.400 €
2013 5.800 € 4.900 € 069.600 € 058.800 € 07.100 € 6.050 € 085.200 € 072.600 €

Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) führt in bestimmten Fällen zur Versicherungsfreiheit etwa bei der Krankenversicherung:

Allgemeine Grenze
(§ 6 Abs. 6 SGB V)
Versicherungspflichtgrenze
Besondere Grenze
(§ 6 Abs. 7 SGB V)
Beitragsbemessungsgrenze[2]
Quelle
Jahr jährlich monatlich Veränderung
gegenüber
Vorjahr
jährlich monatlich Veränderung
gegenüber
Vorjahr
absolut in Prozent
(gerundet)
absolut in Prozent
(gerundet)
2024 69.300 € 5.775,00 € 2.700 € -04,10 % 62.100 € 5.175,00 € 2.250 € -03,80 % [1]
2013 52.200 € 4.350,00 € 1.350 € -02,66 % 47.250 € 3.937,50 € 1.350 € -02,94 %

Andere Lexika





  1. 1,0 1,1 § 4 Abs. 1 und 2Vorlage:§/Wartung/buzer der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „SVRechGrV2024“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  2. Existiert laut Gesetz ab 2003, zum Vergleich werden hier auch die Werte aus den Vorjahren übernommen