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Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten für eine [[natürliche Person]] bezeichnet, das dem Schutz vor Eingriffen in den persönlichen bzw. privaten Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als sogenanntes [[postmortales Persönlichkeitsrecht]] auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne ''besondere Persönlichkeitsrechte'' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das [[Internet]] entstanden, weil zum Beispiel umfassende [[Benutzerprofil]]e gespeichert werden können.
 
Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten für eine [[natürliche Person]] bezeichnet, das dem Schutz vor Eingriffen in den persönlichen bzw. privaten Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes [[postmortales Persönlichkeitsrecht]] auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne ''besondere Persönlichkeitsrechte'' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das [[Internet]] entstanden, weil zum Beispiel umfassende [[Benutzerprofil]]e gespeichert werden können.


In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des [[Grundgesetz]]es<ref>siehe {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 GG, freie Entfaltung der [[Persönlichkeit]]</ref> in Verbindung mit Artikel 1 ([[Menschenwürde]])<ref>siehe {{Art.|1|gg|juris}}</ref> abgeleitet.
In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des [[Grundgesetz]]es<ref>siehe {{Art.|2|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 GG, freie Entfaltung der [[Persönlichkeit]]</ref> in Verbindung mit Artikel 1 ([[Menschenwürde]])<ref>siehe {{Art.|1|gg|juris}}</ref> abgeleitet.

Version vom 6. Oktober 2023, 10:10 Uhr

Als Persönlichkeitsrecht wird ein Bündel von Rechten für eine natürliche Person bezeichnet, das dem Schutz vor Eingriffen in den persönlichen bzw. privaten Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das dem Schutz der Persönlichkeit dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das Internet entstanden, weil zum Beispiel umfassende Benutzerprofile gespeichert werden können.

In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des Grundgesetzes[1] in Verbindung mit Artikel 1 (Menschenwürde)[2] abgeleitet.

Kritik

In Deutschland wird das Persönlichkeitsrecht teilweise der künstlerischen Freiheit und dem öffentlichen Interesse bzw. einem „Recht auf Information“ - insbesondere bei Politikern - untergeordnet. Dies gilt auch für andere berufliche Tätigkeiten. So entschied das Oberlandesgericht in Hamburg 2010, dass die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen darstellt.[3]

Weblinks

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Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. siehe Art. 2 Abs. 1 GG, freie Entfaltung der Persönlichkeit
  2. siehe Art. 1
  3. OLG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2010 – Volltextveröffentlichungen zu 7 U 88/09.