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Mitbestimmungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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| Geltungsbereich= [[Bundesrepublik Deutschland]]
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| Rechtsmaterie= [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]]
| Rechtsmaterie= [[Arbeitsrecht]]
| DatumGesetz= 4. Mai 1976 (BGBl|1976n I S. 1153)
| DatumGesetz= 4. Mai 1976 (BGBl|1976n I S. 1153)
| Inkrafttreten= 1. Juli 1976
| Inkrafttreten= 1. Juli 1976

Version vom 12. Dezember 2022, 21:21 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel: Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung: MitbestG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 4. Mai 1976 (BGBl
Inkrafttreten am: 1. Juli 1976
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 24. April 2015
(BGBl
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2015
(Art. 24 G vom 24. April 2015)
Weblink: Text des Gesetzes

Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern,

Einzelnachweise und Anmerkungen


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