PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Promotion (Doktor): Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Bedeutung: ergänzt
Zeile 19: Zeile 19:
Nach der Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s und des [[Bundesverwaltungsgericht]]s<ref>„... werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24.10.1957 - I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207</ref> ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa [[Adel]]stitel oder Adelsbezeichnungen, sondern nur ein [[Namenszusatz]] (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen.<ref name="zimmerling.de">[http://www.zimmerling.de/files/zimmerling/publikationen/aufsaetze/doktoranrede.htm Vgl. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad]</ref> Da der „Doktor“ also kein Namensbestandteil, sondern nur ein Namenszusatz ist, kann auch aus {{§|12|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse. Die Rechtsprechung hat jedoch verdeutlicht, dass der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers grundsätzlich so zu respektieren hat, wie er sich aus der Promotionsurkunde ergibt.<ref name="zimmerling.de"/> Fragen der Höflichkeit sind von all dem nicht berührt.
Nach der Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s und des [[Bundesverwaltungsgericht]]s<ref>„... werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24.10.1957 - I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207</ref> ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa [[Adel]]stitel oder Adelsbezeichnungen, sondern nur ein [[Namenszusatz]] (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen.<ref name="zimmerling.de">[http://www.zimmerling.de/files/zimmerling/publikationen/aufsaetze/doktoranrede.htm Vgl. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad]</ref> Da der „Doktor“ also kein Namensbestandteil, sondern nur ein Namenszusatz ist, kann auch aus {{§|12|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse. Die Rechtsprechung hat jedoch verdeutlicht, dass der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers grundsätzlich so zu respektieren hat, wie er sich aus der Promotionsurkunde ergibt.<ref name="zimmerling.de"/> Fragen der Höflichkeit sind von all dem nicht berührt.


Der Doktorgrad kann als einziger akademischer Grad in einen deutschen Pass und Personalausweis eingetragen werden. Außerhalb des akademischen Bereiches hat der Titel heutzutage in Deutschland nur noch in bestimmten gesellschaftlichen Kreisen eine Bedeutung. Er wird auch gerne in der Kombination ''Prof. Dr.'' genutzt, wenn auch der Titel [[Professor]] verliehen wurde.
Der Doktorgrad kann als einziger akademischer Grad in einen deutschen Pass und Personalausweis eingetragen werden. Außerhalb des akademischen Bereiches hat der Titel heutzutage in Deutschland nur noch in bestimmten gesellschaftlichen Kreisen und bei der Karriere als [[Hochschullehrer]] eine Bedeutung. Er wird auch gerne in der Kombination ''Prof. Dr.'' genutzt, wenn auch der Titel [[Professor]] verliehen wurde. Durch die missbräuchliche bzw, widerrechtliche Benutzung ist er jedoch in neuerer Zeit in Verruf geraten.<ref>https://www.zeit.de/2021/22/doktortitel-plagiate-skandale-degradierung-universitaeten-wissenschaft</ref>


==Benotung==
==Benotung==

Version vom 30. Mai 2021, 09:48 Uhr

Unter Promotion ist die Verleihung eines Doktortitels, also des akademischen Grades eines Doktors oder einer Doktorin in einem Studienfach zu verstehen. Die Promotion belegt die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Manchmal wird als Promotion auch das gesamte Promotionsverfahren bezeichnet. Ein Doktorand ist eine Person, die promoviert.

Voraussetzungen

Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Anfertigung einer Doktorarbeit (Dissertation), die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. Die Doktorarbeit kann in einigen Studienfächern (wie z.B. in der Humanmedizin) bereits im Studium angefertigt werden.
  • Bestehen einer mündlichen Prüfung (Rigorosum, Disputation oder Kolloquium genannt)

Zudem ist in Deutschland folgende Erklärung schriftlich abzugeben:

„Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht.“[1]

Verleihung

Der Doktortitel darf in Deutschland nur von Universitäten und von Hochschulen mit Promotionsrecht verliehen werden.

Nach dem Abschluss des Studiums (in manchen Fächern bereits studienbegleitend) wählt der Doktorand seinen Doktorvater (Betreuer) und meldet das Promotionsverfahren beim Promotionsausschuß einer Fakultät an. Danach beginnt die wissenschaftliche Arbeit. Über die Ergebnisse wird eine Dissertationsschrift verfertigt. Anschließend wird die Dissertation beim Promotionsausschuß eingereicht, der sie von zwei oder drei Gutachtern prüfen läßt. Wird die Dissertation angenommen, folgt eine mündliche Prüfung (das Rigorosum). Letztlich wird die Dissertation vervielfältigt und veröffentlicht. Danach wird die Promotionsurkunde verliehen, ab dann darf der Doktorand einen Doktortitel führen.

Bedeutung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts[2] ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa Adelstitel oder Adelsbezeichnungen, sondern nur ein Namenszusatz (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen.[3] Da der „Doktor“ also kein Namensbestandteil, sondern nur ein Namenszusatz ist, kann auch aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse. Die Rechtsprechung hat jedoch verdeutlicht, dass der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers grundsätzlich so zu respektieren hat, wie er sich aus der Promotionsurkunde ergibt.[3] Fragen der Höflichkeit sind von all dem nicht berührt.

Der Doktorgrad kann als einziger akademischer Grad in einen deutschen Pass und Personalausweis eingetragen werden. Außerhalb des akademischen Bereiches hat der Titel heutzutage in Deutschland nur noch in bestimmten gesellschaftlichen Kreisen und bei der Karriere als Hochschullehrer eine Bedeutung. Er wird auch gerne in der Kombination Prof. Dr. genutzt, wenn auch der Titel Professor verliehen wurde. Durch die missbräuchliche bzw, widerrechtliche Benutzung ist er jedoch in neuerer Zeit in Verruf geraten.[4]

Benotung

Die Benotung erfolgt mit lateinischen Begriffen:

  1. summa cum laude = mit höchstem Lob, mit Auszeichnung, ausgezeichnet (eine hervorragende Leistung),
  2. magna cum laude = mit großem Lob, sehr gut (eine besonders anzuerkennende Leistung),
  3. cum laude = mit Lob, gut (eine den Durchschnitt übertreffende Leistung),
  4. satis bene = genügend, befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
  5. rite = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),
  6. non probatum, non sufficit, non rite, insufficienter = ungenügend, nicht bestanden (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt unbrauchbare Leistung).

Andere Verwendung

Im englisch Raum kann "Doctor" auch eine kirchliche Berufsbezeichnung sein. Hier ist der Begriff, so wie andere auch, folglich anders besetzt, da der kirchliche "Doctor" kein akademischer Grad ist. Als Anrede oder Bezeichnung wird Doktor in der Umgangssprache oft für einen Arzt benutzt, obwohl es heutzutage in Deutschland zwar noch verbreitet, aber nicht mehr erforderlich ist, dass der Titel in dieser Berufsgruppe geführt wird.

Weblinks

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Zitat aus einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2016, online
  2. „... werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24.10.1957 - I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207
  3. 3,0 3,1 Vgl. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad
  4. https://www.zeit.de/2021/22/doktortitel-plagiate-skandale-degradierung-universitaeten-wissenschaft