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Zwangseinweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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#REDIRECT [[Unterbringung]]
'''Zwangseinweisung''' - juristisch [[Unterbringung]] - bedeutet in [[Deutschland]] die Einweisung in die geschlossene Abteilung einer [[Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] oder eine [[Entzugseinrichtung]] ohne oder gegen den Willen des Betroffenen.<ref>https://dejure.org/gesetze/StGB/63.html</ref> Dabei kann in Einzelfällen auch ein [[Justizirrtum]] vorliegen. Einer Schätzung aus dem Jahr 2011 zufolge betrifft das jährlich etwa 200.000 Menschen.<ref>Annika Joeres: [http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2011-08/betreuung-psychiatrie Zwangseinweisungen: Für verrückt erklärt''] in [[Die ZEIT]] vom 31. August 2011</ref>
 
== Bekannte Beispiele ==
* [[Gustl Mollath]]
* [[Ilona Haslbauer]]
* [[Vera Stein]]
 
== Siehe auch ==
* [[Zwangsbehandlung]]
* [[Maßregelvollzug]]
 
{{PPA-Kupfer}}
{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Betreuungsrecht]]
[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht]]
[[Kategorie:Sanktionenrecht]]
[[Kategorie:Therapeutisches Verfahren in der Psychiatrie]]

Version vom 4. Dezember 2020, 14:26 Uhr

Zwangseinweisung - juristisch Unterbringung - bedeutet in Deutschland die Einweisung in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder eine Entzugseinrichtung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen.[1] Dabei kann in Einzelfällen auch ein Justizirrtum vorliegen. Einer Schätzung aus dem Jahr 2011 zufolge betrifft das jährlich etwa 200.000 Menschen.[2]

Bekannte Beispiele

Siehe auch

Andere Lexika





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