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Opiumgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Opiumgesetz''', im Langtitel ''Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln'', regelte ab dem 1. Januar 1930 den Umgang mit [[Betäubungsmittel]]n im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]]. Die ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 1929 ([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S. 215) listet in § 1 Abs. 1 die fraglichen Präparate auf: „Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind [[Rohopium]], Opium für medizinische Zwecke, [[Morphin]], [[Diacetylmorphin]] (Heroin), [[Kokablätter]], Rohkokain, [[Kokain]], [[Ekgonin]], [[Indischer Hanf]] sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.“ | Das '''Opiumgesetz''', im Langtitel ''Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln'', regelte ab dem 1. Januar 1930 den Umgang mit [[Betäubungsmittel]]n im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]]. Die ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 1929 ([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S. 215) listet in § 1 Abs. 1 die fraglichen Präparate auf: „Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind [[Rohopium]], Opium für medizinische Zwecke, [[Morphin]], [[Diacetylmorphin]] (Heroin), [[Kokablätter]], Rohkokain, [[Kokain]], [[Ekgonin]], [[Indischer Hanf]] sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.“ In der [[Bundesrepublik Deutschland]] wurde das Opiumgesetz gemäß Art. 123, 124 [[Grundgesetz]] zu [[Bundesrecht (Deutschland)|Bundesrecht]]. Nach seiner zwischenzeitlichen Umbenennung in „[[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|Betäubungsmittelgesetz]]“<ref>Art. 1 Nr. 1 ÄndG vom 22. Dezember 1971 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 2092); Geltung ab 25. Dezember 1971.</ref> erfolgte schließlich eine Neufassung im Jahre 1981. | ||
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Aktuelle Version vom 5. September 2020, 14:51 Uhr
Das Opiumgesetz, im Langtitel Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, regelte ab dem 1. Januar 1930 den Umgang mit Betäubungsmitteln im Deutschen Reich. Die ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) listet in § 1 Abs. 1 die fraglichen Präparate auf: „Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Rohopium, Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Diacetylmorphin (Heroin), Kokablätter, Rohkokain, Kokain, Ekgonin, Indischer Hanf sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.“ In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Opiumgesetz gemäß Art. 123, 124 Grundgesetz zu Bundesrecht. Nach seiner zwischenzeitlichen Umbenennung in „Betäubungsmittelgesetz“[1] erfolgte schließlich eine Neufassung im Jahre 1981.
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