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Die Genossenschaft hat mit politischen Bestrebungen nichts zu tun, auch nicht mit [[Sozialismus]], was häufig vermutet wird. Dieses Missverständnis ergibt sich meist aus der [[Geschichte der Genossenschaften]] im [[20. Jahrhundert]] und verursacht manchmal Berührungsängste mit dieser Rechtsform, die in den [[Wirtschaftswissenschaft|Wirtschafts-]] und [[Rechtswissenschaft]]en | Die Genossenschaft hat mit politischen Bestrebungen nichts zu tun, auch nicht mit [[Sozialismus]], was häufig vermutet wird. Dieses Missverständnis ergibt sich meist aus der [[Geschichte der Genossenschaften]] im [[20. Jahrhundert]] und verursacht manchmal Berührungsängste mit dieser Rechtsform, die in den [[Wirtschaftswissenschaft|Wirtschafts-]] und [[Rechtswissenschaft]]en bis vor einigen Jahren kaum behandelt wurde. Zu einer größeren Gründungswelle sozialistischer Genossenschaften kam es erst ab 1890,<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Deutschsprachiger_Raum</ref><ref>Marco Althaus: ''Genossen gegen Genossen''. In: ''Politik & Kommunikation'', Februar 2012, S. 42–43 ([http://www.academia.edu/4369951/Genossen_gegen_Genossen online]).</ref> Der Sozialist [[Ferdinand Lassalle]] orientierte sich in seinen Vorstellungen stark an der Genossenschaftsidee.<ref>[[Ralf Hoffrogge]]: ''Vom Sozialismus zur Wirtschaftsdemokratie? Ein kurzer Abriss über Ideen ökonomischer Demokratie in der deutschen Arbeiterbewegung.'' In: Marcel Bois, Bernd Hüttner (Hrsg.): ''Geschichte einer pluralen Linken'' (= Band 3). Berlin 2011 [http://www.workerscontrol.net/de/system/files/docs/German-Germany-Early20thCentury-Hoffrogge-Wirtschaftsdemokratie.pdf (PDF; 56 kB)].</ref> Die genossenschaftlichen Unternehmen sind die ''stärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland'' mit 7.700 Einzelunternehmen, 22 Mio. Mitgliedern und 1.000.000 Mitarbeitern (Quelle: DGRV 2016). Genossenschaften dürfen im Gegensatz zu anderen Kapitalgesellschaft nicht in erster Linie Gewinn erwirtschaften; ihre Aufgabe ist ausschließlich die ''Förderung ihrer Mitglieder''.<ref>Klaus Müller: ''Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.'' Bielefeld 1976, Seite 86 ff.</ref> Im Vordergrund steht die Hilfestellung bei der Erreichung von Zielen oder Vorteilen, die dem Einzelnen nicht möglich sind. Beispielsweise: Baugenossenschaft, Schulen, Theater, Konzertbetriebe in genossenschaftlicher Trägerschaft, Taxizentrale, Verkehrsgenossenschaften (Zusammenschluss von Spediteuren), Einkaufsgenossenschaften (Malereinkauf XY eG, Fleischereinkauf XY eG). | ||
In verschiedenen Bereichen existieren Organisationen, die ähnlich wie eine Genossenschaft organisiert sind und teilweise auch als „Genossenschaft“ bezeichnet werden. Diese Organisationen haben jedoch nicht alle eine Rechtsform gemäß dem Genossenschaftsgesetz, teilweise besteht eine [[Zwangsmitgliedschaft]]. Manchmal sind alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied. Hierzu gehören z. B. die [[Jagdgenossenschaft]]en, [[Deichverband|Deichverbände]] und [[Realgemeinde]]n. Die [[Emschergenossenschaft]] ist eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft. Zwangsmitgliedschaft prägt auch die [[Berufsgenossenschaft]]en (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben müssen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Zwangsgenossenschaften</ref> | In verschiedenen Bereichen existieren Organisationen, die ähnlich wie eine Genossenschaft organisiert sind und teilweise auch als „Genossenschaft“ bezeichnet werden. Diese Organisationen haben jedoch nicht alle eine Rechtsform gemäß dem Genossenschaftsgesetz, teilweise besteht eine [[Zwangsmitgliedschaft]]. Manchmal sind alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied. Hierzu gehören z. B. die [[Jagdgenossenschaft]]en, [[Deichverband|Deichverbände]] und [[Realgemeinde]]n. Die [[Emschergenossenschaft]] ist eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft. Zwangsmitgliedschaft prägt auch die [[Berufsgenossenschaft]]en (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben müssen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Zwangsgenossenschaften</ref> |
Version vom 14. Juli 2020, 09:31 Uhr
Eine Genossenschaft (oder auch Kooperative) ist eine Form der Kapitalgesellschaft mit dem Ziel, sich gemeinsam unternehmerisch zu betätigen (genossenschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Beschreibung
Die Genossenschaft hat mit politischen Bestrebungen nichts zu tun, auch nicht mit Sozialismus, was häufig vermutet wird. Dieses Missverständnis ergibt sich meist aus der Geschichte der Genossenschaften im 20. Jahrhundert und verursacht manchmal Berührungsängste mit dieser Rechtsform, die in den Wirtschafts- und Rechtswissenschaften bis vor einigen Jahren kaum behandelt wurde. Zu einer größeren Gründungswelle sozialistischer Genossenschaften kam es erst ab 1890,[1][2] Der Sozialist Ferdinand Lassalle orientierte sich in seinen Vorstellungen stark an der Genossenschaftsidee.[3] Die genossenschaftlichen Unternehmen sind die stärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland mit 7.700 Einzelunternehmen, 22 Mio. Mitgliedern und 1.000.000 Mitarbeitern (Quelle: DGRV 2016). Genossenschaften dürfen im Gegensatz zu anderen Kapitalgesellschaft nicht in erster Linie Gewinn erwirtschaften; ihre Aufgabe ist ausschließlich die Förderung ihrer Mitglieder.[4] Im Vordergrund steht die Hilfestellung bei der Erreichung von Zielen oder Vorteilen, die dem Einzelnen nicht möglich sind. Beispielsweise: Baugenossenschaft, Schulen, Theater, Konzertbetriebe in genossenschaftlicher Trägerschaft, Taxizentrale, Verkehrsgenossenschaften (Zusammenschluss von Spediteuren), Einkaufsgenossenschaften (Malereinkauf XY eG, Fleischereinkauf XY eG).
In verschiedenen Bereichen existieren Organisationen, die ähnlich wie eine Genossenschaft organisiert sind und teilweise auch als „Genossenschaft“ bezeichnet werden. Diese Organisationen haben jedoch nicht alle eine Rechtsform gemäß dem Genossenschaftsgesetz, teilweise besteht eine Zwangsmitgliedschaft. Manchmal sind alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied. Hierzu gehören z. B. die Jagdgenossenschaften, Deichverbände und Realgemeinden. Die Emschergenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft. Zwangsmitgliedschaft prägt auch die Berufsgenossenschaften (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben müssen.[5]
Entwicklungen
Seit der Reform des Genossenschaftsgesetzes 2006 steht die eG auch als Rechts- und Organisationsmantel für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung und wurde zunehmend für die Realisierung von Bürgerprojekten - anstelle des dafür ungeeigneten "eingetragenen Vereins" entdeckt: alternative Energieunternehmen, Dorfläden, Sanierung von Schulen und anderen bis dahin öffentlichen Einrichtungen, Kindertagesstätten, Pflegeheime, aber auch Krankenhäuser und Gemeinschaftspraxen (insbesondere in ländlichen Regionen). Das "Recht der Genossenschaft" leitet sich ab aus dem Genossenschaftsgesetz (GenG), dem Statut (Satzung) und den Geschäftsordnungen für Aufsichtsrat und Vorstand sowie Richtlinien für die Mitgliedschaft (Lieferungsbedingungen, Nutzungsbedingungen für Genossenschaftswohnungen). Der Genossenschaftsgrundsatz lautet: Selbstverwaltung, Selbstverantwortung, Solidarität (s. § 1 Genosenschaftsgesetz GenG. Des weiteren gilt der Grundsatz: ein Mitglied - eine Stimme. Damit wird verhindert, dass - wie bei der Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH - die Kapitalmehrheit das Unternehmen dominieren kann.
Organe einer Genossenschaft
- Generalversammlung (= Mitgliederversammlung), sie wählt den Aufsichtsrat
- Aufsichtsrat' (= i.d.R. Bestellungsorgan für die Mitglieder des Vorstandes; Kontrollorgan und Treuhänder der Mitglieder)
- Vorstand (= Geschäftsführungsorgan), wird i.d.R. vom Aufsichtsrat berufen, von der Generalversammlung abberufen
Die Genossenschaft ist i.d.R. im "Genossenschaftsregister" des jeweiligen Gerichtsbezirks eingetragen, führt dann den Zusatz "eG" = eingetragene Genossenschaft und haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder kommt heute nicht mehr in Betracht (historisch: eGmbH = eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht; eGmuH = eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht). Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Zeichnung eines "Geschäftsanteils", i.d.R. 200,00 bis 500,00 € und in Raten einzahlbar, erworben. Die Rechtsform "eG" gehört zu den wichtigsten der deutschen und europäischen Wirtschaft, wird als solche aber nicht bewusst wahrgenommen, obwohl ca. 70 % der Einzelhandels-, 90 % Handwerks- und Agrarbetriebe und 65 % aller Steuerberater genossenschaftlich organisiert sind. Zudem ist die eG die krisensicherste aller Unternehmensformen; die Insolvenzzahl betrug 2015: "0". Die bedeutendste Gruppe genossenschaftlicher Unternehmen, die auch in der Öffentlichkeit als solche in Erscheinung tritt, ist der genossenschaftliche Bankenverbund (Volks- und Raiffeisenbanken, Spardabanken). 2015 wurden 12.260 Bankstellen, 30 Mio. Kunden, 505 Mrd. Kreditvergaben und 818 Mrd. Bilanzvolumen der Gesamtgruppe verzeichnet (Quelle: Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband).
Literatur
- Glenk, Hartmut: Die eingetragene Genossenschaft. Systematische Darstellung, Verlag C.H. Beck München 1995 (vergriffen, nur antiquarisch erhältlich).
- Glenk, Hartmut: Genossenschaftsrecht - Systematik und Praxis der Genossenschaftswesens. Verlag C.H. Beck 2. Aufl. München 2013 - ISBN 978-3-406-63313-3.
- Beuthien: Genossenschaftsgesetz (Beck'sche Kurzkommentare). Verlag C.H. Beck 16. Aufl. München 2016 - ISBN 978-3-406-68984-0.
- Lang/Weidmüller: Genossenschaftsgesetz - Kommentar. Verlag De Gruyter Berlin/Boston 38. Auflage 2016 - ISBN 978-3-11-025061-9.
- Kaltenborn,Wilhelm: Schein und Wirklichkeit. Genossenschaften und Genossenschaftsverbände. Eine kritische Auseinandersetzung. Verlag Das Neue Berlin, Berlin 2014 - ISBN 978-3-360-02189-2.
- Mittelstand und Bürgerprojekte: Genossenschaften im Aufwind, NWB Nr. 25 (16.06.2014), 1874
- Rechtsvorschriften (Textband): GenR - Genossenschaftsrecht. Beck-Texte im dtv Nr. 5584, 5. Aufl. München 2013 - ISBN 978-3-423-005584-0.
Siehe auch
Weblinks
- Umfassendes Kompendium zum Genossenschaftsrecht (Universität Münster) (PDF-Datei; 513 kB)
- Information über die GenG Novelle 2006
- Christian Lucas, Universität Münster: Recht der Kooperation (PDF, 565 kB)
- Die Bestimmungen zur Genossenschaft im Schweizerischen Obligationenrecht
Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Deutschsprachiger_Raum
- ↑ Marco Althaus: Genossen gegen Genossen. In: Politik & Kommunikation, Februar 2012, S. 42–43 (online).
- ↑ Ralf Hoffrogge: Vom Sozialismus zur Wirtschaftsdemokratie? Ein kurzer Abriss über Ideen ökonomischer Demokratie in der deutschen Arbeiterbewegung. In: Marcel Bois, Bernd Hüttner (Hrsg.): Geschichte einer pluralen Linken (= Band 3). Berlin 2011 (PDF; 56 kB).
- ↑ Klaus Müller: Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Bielefeld 1976, Seite 86 ff.
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Zwangsgenossenschaften