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Ehebruch: Unterschied zwischen den Versionen

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etwas zur historischen Rechtslage - und das ist kein Thema im Christentum, höchstens in der RKK
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'''Ehebruch''' ist heute auf die sexuelle Dimension beschränkt, meint aber tatsächlich und grundsätzlich das vorsätzliche und immer wiederkehrende Verstossen gegen die [[Pflicht]]en eines [[Ehepartner]]s, was gegen [[Göttliches Gesetz]] verstösst.
Als '''Ehebruch''' wird allgemein der [[Geschlechtsverkehr]] eines [[Ehe]]partners mit einer dritten Person bezeichnet, der nicht einvernehmlich zwischen den Ehepartnern abgestimmt ist. In den einzelnen [[Religion]] wird dies unterschiedlich bewertet.


==Siehe auch==
Auch andere Formen des [[Treuebruch]]s oder der Untreue in einer [[Ehe]] können als Ehebruchs verstanden werden. Für die [[römisch-katholische Kirche]] ist Ehebruch eine [[Todsünde]].
*[[Konkubinat]]


==Trivia==
Im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] war der Ehebruch seit 1871 im 13. Abschnitt des [[Reichsstrafgesetzbuch]]es („Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“) mit Strafe bedroht:
*Auch mangelnde [[Loyalität]] ist eine Form des Ehebruchs.
{{Zitat
*Für die römisch-katholische Kirche ist Ehebruch eine [[Todsünde]].
|Text=§. 172.<br />Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.<br />Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
*Die "Wilde Ehe", also das ungeregelte Zusammenleben von [[Mann]] und [[Frau]], kann auch im Falle des [[Geschlechtsverkehr]]s als Ehebruch bezeichnet werden.
|ref=<ref>{{Internetquelle |url=https://deutscher-reichsanzeiger.de/justitia-deutschland/S/StGB-1876.htm |titel=Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich |zugriff=2018-10-22}}</ref>}}
 
Dieser Paragraf wurde auch in das [[Strafgesetzbuch]] der [[Bundesrepublik Deutschland]] übernommen und erst 1969 im Zuge der [[Große Strafrechtsreform|Großen Strafrechtsreform]] ersatzlos gestrichen.
 
== Siehe auch ==
*[[Wilde Ehe]]


==Weblinks==
==Weblinks==
* https://www.jw.org/de/bibliothek/zeitschriften/g201506/ehebruch/
* https://www.jw.org/de/bibliothek/zeitschriften/g201506/ehebruch/


[[Kategorie:Christentum]]
{{PPA-Kupfer}}
 
[[Kategorie:Ehe]]
[[Kategorie:Familienrecht]]
[[Kategorie:Ethische Handlung]]
wurde dieses Gesetz

Version vom 27. Mai 2020, 21:10 Uhr

Als Ehebruch wird allgemein der Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person bezeichnet, der nicht einvernehmlich zwischen den Ehepartnern abgestimmt ist. In den einzelnen Religion wird dies unterschiedlich bewertet.

Auch andere Formen des Treuebruchs oder der Untreue in einer Ehe können als Ehebruchs verstanden werden. Für die römisch-katholische Kirche ist Ehebruch eine Todsünde.

Im Deutschen Reich war der Ehebruch seit 1871 im 13. Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuches („Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“) mit Strafe bedroht:

„§. 172.
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“[1]

Dieser Paragraf wurde auch in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernommen und erst 1969 im Zuge der Großen Strafrechtsreform ersatzlos gestrichen.

Siehe auch

Weblinks

Andere Lexika





wurde dieses Gesetz

  1. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Abgerufen am 22. Oktober 2018.