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Insolvenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Insolvenz''' ist eine Situation, in der sich eine Person oder eine [[Firma]] befindet, wenn sie nicht mehr zahlungsfähig ist. Der Begriff ''Insolvenz'' ist von [[latein]]isch ''insolvens'' abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. [[Synonym]]e bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind [[Konkurs]] und [[Bankrott]].
Die '''Insolvenz''' ist eine Situation, in der sich eine Person oder eine [[Firma]] befindet, wenn sie nicht mehr zahlungsfähig ist. Der Begriff ''Insolvenz'' ist von [[latein]]isch ''insolvens'' abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. [[Synonym]]e bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind [[Konkurs]] und [[Bankrott]]. Das [[Insolvenzverfahren]] soll eine geregelte Zahlung an die [[Gläubiger]] ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine [[natürliche Person]] handelt - zum Beispiel die [[Pfändungsfreigrenze]].


Ein [[Kaufmann]] ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem am Geschäft beteiligt ist - also [[Gläubiger]] und [[Schuldner]].<ref>siehe zum Beispiel {{§|13|inso|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Insolvenzordnung</ref> Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen bleibt erhalten. Deswegen werden alle Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft. Bis [[1998]] gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden, inzwischen wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedinungen auf drei Jahre verkürzt. Für Unternehmen gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Allerdings ist der Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, nur bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden diese Möglichkeiten mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung ''Bankrott'' ist als ''bankruptcy'' in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit eine Straftat beschrieben.
Ein [[Kaufmann]] ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem am Geschäft beteiligt ist - also [[Gläubiger]] und [[Schuldner]].<ref>siehe zum Beispiel {{§|13|inso|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Insolvenzordnung</ref> Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen bleibt erhalten. Deswegen werden alle Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der [[Staatsanwaltschaft]] geprüft. Bis [[1998]] gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden, inzwischen wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedinungen auf drei Jahre verkürzt. Für Unternehmen gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Allerdings ist der Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, nur bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden diese Möglichkeiten mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung ''Bankrott'' ist als ''bankruptcy'' in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit eine Straftat beschrieben.


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Version vom 23. Januar 2020, 08:18 Uhr

Die Insolvenz ist eine Situation, in der sich eine Person oder eine Firma befindet, wenn sie nicht mehr zahlungsfähig ist. Der Begriff Insolvenz ist von lateinisch insolvens abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Synonyme bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind Konkurs und Bankrott. Das Insolvenzverfahren soll eine geregelte Zahlung an die Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel die Pfändungsfreigrenze.

Ein Kaufmann ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem am Geschäft beteiligt ist - also Gläubiger und Schuldner.[1] Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen bleibt erhalten. Deswegen werden alle Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft. Bis 1998 gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden, inzwischen wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedinungen auf drei Jahre verkürzt. Für Unternehmen gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Allerdings ist der Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, nur bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden diese Möglichkeiten mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung Bankrott ist als bankruptcy in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit eine Straftat beschrieben.

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Einzelnachweise

  1. siehe zum Beispiel § 13 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung