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Raubdruck: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Raubdruck''' ist | Der '''Raubdruck''' ist die Bezeichnung für einen unberechtigten Nachdruck eines [[Buch]]es oder eines anderen Druckwerks. Der durch den Raubdruck Geschädigte war im frühen [[Buchdruck]] der [[Verlag|Originalverlag]]. Der Raubdruck ist heute die unautorisierte [[Reproduktion|Vervielfältigung]] eines bereits gedruckten und urheberrechtlich geschützten Werks; Geschädigte sind dabei im Regelfall der Autor bzw. seine [[Rechtsnachfolger]]. Zum Raubdruck zählt nicht die [[Übersetzung (Sprache)|Übersetzung]] in eine fremde Sprache. | ||
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Version vom 19. November 2019, 11:22 Uhr
Der Raubdruck ist die Bezeichnung für einen unberechtigten Nachdruck eines Buches oder eines anderen Druckwerks. Der durch den Raubdruck Geschädigte war im frühen Buchdruck der Originalverlag. Der Raubdruck ist heute die unautorisierte Vervielfältigung eines bereits gedruckten und urheberrechtlich geschützten Werks; Geschädigte sind dabei im Regelfall der Autor bzw. seine Rechtsnachfolger. Zum Raubdruck zählt nicht die Übersetzung in eine fremde Sprache.
Geschichte
Das größte und erfolgreichste Raubdruckunternehmen war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum der Wiener Verlag von Thomas von Trattner, Er druckte kostengünstig die Werke deutscher Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe, Friedrich Schiller, Johann Gottfried Herder, Gotthold Ephraim Lessing und Christoph Martin Wieland nach, ohne diesen Autoren Tantiemen zu zahlen. Autoren wurden damals in der Regel bei Einlieferung des Manuskripts einmalig bezahlt, die weiteren Profite und die weiteren Geschäftsrisiken überließen sie ausschließlich dem Verleger. Ein allgemeines Verlagsrecht, das Verlage im heutigen Maße gegeneinander absicherte, bestand nicht. Doch bereits in der zeitgenössischen Rechtsliteratur wurde der Raubdruck als Betrug und als strafbares falsum bewertet.[1] Auf Betreiben der Verleger und Buchhändler, einzelner Autoren und einzelner deutscher Bundesstaaten kam schließlich 1835 ein Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes in Wien zustande, der ein allgemeines Nachdruckverbot in allen deutschen Landen forderte.
Weblinks
Andere Lexika
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- ↑ Karl Grundmann: Grundsätze der Criminalwissenschaft. Gießen 1798, § 334