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Promotion (Doktor): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Mai 2019, 11:54 Uhr
Unter Promotion versteht man die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors oder einer Doktorin in einem Studienfach und die Verleihung einer Promotionsurkunde. Die Promotion belegt die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit.
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Hochschulstudium
- Anfertigung einer Doktorarbeit (Dissertation), die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. Die Doktorarbeit kann in einigen Studienfächern (wie z.B. in der Humanmedizin) bereits im Studium angefertigt werden.
- Bestehen einer mündlichen Prüfung (Rigorosum, Disputation oder Kolloquium)
Verleihung
Der Doktortitel darf in Deutschland nur von Universitäten und von Hochschulen mit Promotionsrecht verliehen werden.
Nach dem Abschluss des Studiums (in manchen Fächern bereits studienbegleitend) wählt der Doktorand seinen Doktorvater (Betreuer) und meldet das Promotionsverfahren beim Promotionsausschuß einer Fakultät an. Danach beginnt die wissenschaftliche Arbeit. Über die Ergebnisse wird eine Dissertationsschrift verfertigt. Anschließend wird die Dissertation beim Promotionsausschuß eingereicht, der sie von zwei oder drei Gutachtern prüfen läßt. Wird die Dissertation angenommen, folgt eine mündliche Prüfung. Letztlich wird die Dissertation vervielfältigt und veröffentlicht. Danach wird die Promotionsurkunde verliehen, ab dann darf der Doktorand einen Doktortitel führen.
Bedeutung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts[1] ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa Adelstitel oder Adelsbezeichnungen, sondern nur ein Namenszusatz (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen.[2] Da der „Doktor“ also kein Namensbestandteil, sondern nur ein Namenszusatz ist, kann auch aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse. Die Rechtsprechung hat jedoch verdeutlicht, dass der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers grundsätzlich so zu respektieren hat, wie er sich aus der Promotionsurkunde ergibt.[2] Fragen der Höflichkeit sind von all dem nicht berührt.
Der Doktorgrad kann als einziger akademischer Grad in einen deutschen Pass und Personalausweis eingetragen werden. Außerhalb des akademischen Bereiches hat der Titel heutzutage in Deutschland kaum noch eine Bedeutung. Er wird gerne in der Kombination Prof. Dr. genutzt, wenn auch der Titel Professor verliehen wurde.
Benotung
- summa cum laude, mit höchstem Lob, mit Auszeichnung, ausgezeichnet (eine hervorragende Leistung),
- magna cum laude, mit großem Lob, sehr gut (eine besonders anzuerkennende Leistung),
- cum laude, mit Lob, gut (eine den Durchschnitt übertreffende Leistung),
- satis bene‚ genügend, befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
- rite, ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),
- non probatum, non sufficit, non rite, insufficienter, ungenügend, nicht bestanden (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt unbrauchbare Leistung).
Andere Wortbedeutung
Im englischsprachigen Raum kann "Doctor" auch eine kirchliche Berufsbezeichnung sein. Hier ist der Begriff, so wie andere auch, folglich anders besetzt, da der kirchliche "Doctor" kein akademischer Grad ist.
Vergleich zu Wikipedia
- ↑ „... werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24.10.1957 - I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207
- ↑ 2,0 2,1 Vgl. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad