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Miete: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Miete''' ist eine Zahlungsverpflichtung mit regelmäßiger [[Fälligkeit]] für die Nutzung einer [[Wohnung]]. Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem [[Mietvertrag]] geregelt. Wird die Wohnung oder das [[Haus]] verkauft, muss die Miete ggf. an den neuen [[Besitzer]] geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, ist eine außerordentliche [[Kündigung]] möglich. Diese wird nach einem [[Urteil]] vom [[Gericht]] durch eine [[Zwangsräumung]] durchgesetzt, sollte sich der Mieter weiter in der Wohnfläche aufhalten. Die rechtlichen Grundlagen enthält das [[Privatrecht]]. Einzelheiten dazu finden sich in §§ 535 bis 580a BGB.<ref>Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): ''Bertelsmann Neues Lexikon'' 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1995, Band 6, S. 351</ref>
'''Miete''' ist eine Zahlungsverpflichtung mit regelmäßiger [[Fälligkeit]] für die Nutzung einer [[Wohnung]]. Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem [[Mietvertrag]] geregelt; dieser kann, aber muss nicht schriftlich erfolgen. Wird die Wohnung oder das [[Haus]] verkauft, muss die Miete ggf. an den neuen [[Besitzer]] geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, ist eine außerordentliche [[Kündigung]] möglich. Diese wird nach einem [[Urteil]] vom [[Gericht]] durch eine [[Zwangsräumung]] durchgesetzt, sollte sich der Mieter weiter in der Wohnfläche aufhalten. Die rechtlichen Grundlagen enthält das [[Privatrecht]]. Einzelheiten dazu finden sich in §§ 535 bis 580a BGB.<ref>Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): ''Bertelsmann Neues Lexikon'' 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1995, Band 6, S. 351</ref>


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Version vom 15. Juni 2025, 14:44 Uhr

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Miete ist eine Zahlungsverpflichtung mit regelmäßiger Fälligkeit für die Nutzung einer Wohnung. Die Höhe und die Fälligkeit sind in einem Mietvertrag geregelt; dieser kann, aber muss nicht schriftlich erfolgen. Wird die Wohnung oder das Haus verkauft, muss die Miete ggf. an den neuen Besitzer geleistet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht in vollständiger Höhe geleistet, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese wird nach einem Urteil vom Gericht durch eine Zwangsräumung durchgesetzt, sollte sich der Mieter weiter in der Wohnfläche aufhalten. Die rechtlichen Grundlagen enthält das Privatrecht. Einzelheiten dazu finden sich in §§ 535 bis 580a BGB.[1]

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Einzelnachweise

  1. Wolf-Eckhard Gudemann (Chefredakteur): Bertelsmann Neues Lexikon 1. Auflage. Lexikon-Institut der Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1995, Band 6, S. 351